Die Behörden haben in den von ihnen durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen, ob die von ihnen als Beschuldigte behandelten Personen für die den Gegenstand ihrer Verfahren bildenden strafbaren Verhaltensweisen überhaupt verantwortlich sind (VwGH 08.07.1994, 94/02/0079, VwGH Slg 14096). Eine wesentliche Voraussetzung, um von einem "verantwortlichen Beauftragten" im Sinne des § 9 Abs 2 (oder § 9 Abs 3) VStG, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anstelle des Inhabers des Unternehmens (oder des zur Vertretung nach außen Berufenen) trägt, sprechen zu können, ist zufolge des § 9 Abs 4 VStG die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des Unternehmens (oder des zur Vertretung nach außen Berufenen) (VwGH Slg 12375 A) (Einstellung des Verfahrens).