RS UVS Oberösterreich 1997/01/28 VwSen-280280/8/Kon/Fb

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Rechtssatz

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es geboten, im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Die Aufnahme einer Ausnahmeregelung in die Tatumschreibung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (23.5.1986, 86/18/0018, 14.9.1984, 83/02/0549, 7.4.1995, 94/02/0515 ua) dann geboten (und nur dann), wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechend konkretes Sachverhaltsvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder dies nach der Aktenlage offenkundig ist.

Eine solche Ausnahmeregelung, nämlich jene, die sich aus § 33 Abs.6 vorletzter Satz AAV im Verhältnis zu den sonstigen Bestimmungen dieser Gesetzesstelle ergibt, hat der Beschuldigte aber, wie voranstehend angeführt, gegen den zunächst in dem als vollständig zu wertenden Tatvorwurf laut Aufforderung zur Rechtfertigung vorgebracht.

Dieser Einwand ist mit dem Vorbringen, daß an den laufenden Maschinen spezifische Einstellarbeiten vorgenommen werden müßten, soweit auch ausreichend konkretisiert und wird, was seine Glaubwürdigkeit betrifft, auch durch die zeugenschaftliche Aussage seines Arbeitnehmers J D vom 16.8.1995 erhärtet. Wie schon vorher aufgezeigt, wurde die erwähnte Ausnahmeregelung des § 33 Abs.6 AAV vom Beschuldigten noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eingewendet, sodaß die belangte Behörde die Möglichkeit gehabt hätte, in einer ergänzenden Verfolgungshandlung das Nichtvorliegen dieser Ausnahmeregelung dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorzuhalten.

Da dies die belangte Behörde der Aktenlage nach aber unterlassen hat, ermangelt es dem Tatvorwurf im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses an einer ausreichenden Tatumschreibung dahingehend, als eben das Nichtvorliegen der erwähnten Ausnahmebestimmung darin nicht aufscheint.

Eine Sanierung des Spruches in bezug auf die Tatumschreibung war dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz nicht mehr möglich, da zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf den Tatzeitpunkt (6.7.1994) die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist schon lange abgelaufen war.

Aus diesem Grund hat sich für den unabhängigen Verwaltungssenat auch ein näheres Auseinandersetzen mit dem vorgebrachten Berufungseinwand erübrigt.

Unabhängig der vorstehenden Ausführungen betreffend die Tatumschreibung, hält der unabhängige Verwaltungssenat unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den

9. Aufsichtsbezirk vom 29.11.1995, Zl., - die belangte Behörde schließt sich in ihrer Erkenntnisbegründung dieser an -, fest, daß der Beschuldigte nicht aufgefordert wurde, die von ihm eingewandten Einstellarbeiten näher zu konkretisieren. Da er aber erst diesfalls im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hiezu verpflichtet gewesen wäre, kann dieser Umstand nicht gegen ihn ins Treffen geführt werden. Es ist in diesem Zusammenhang auch in Betracht zu ziehen, daß das Vorliegen der objektiven Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung von der Behörde unter Beweis zu stellen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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