RS UVS Kärnten 1997/01/31 KUVS-1349/7/96

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Veröffentlicht am 31.01.1997
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Rechtssatz

Die Berührung des Fahrzeuges mit dem Tunnelleitbaken verursacht ein im Fahrzeug wahrnehmbares Geräusch, das dem üblichen Betriebs- und Fahrgeräusch eines Fahrzeugs nicht zuzuordnen ist und auf eine Kollision rückschließen läßt. Für den Lenker des Fahrzeugs ist diese Kollision jedenfalls wahrnehmbar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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