Der Hinweis des Beschuldigten, das Verfahren zur Erlassung der Verordnung des Magistrates Villach, über die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen, sei mangelhaft und daher gesetzwidrig gewesen, weil nicht alle betroffenen Berufsgruppen gehört worden seien, schlägt nicht durch, weil nur spezifische Interessensbetroffenheit der Mitglieder dieser Berufsgruppe die Behörde verpflichten, vor Erlassung der Verordnung die zuständigen Kammern anzuhören. Liegt jedoch eine spezifische Interessensbetroffenheit nicht vor, begründet die Unterlassung der Anhörung dieser beruflichen Interessensvertretungen keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung (VfGH 29.2.1996, V 176/95; ZVR 1997, Spruchbeilage 30).