RS UVS Kärnten 1997/02/04 KUVS-K2-1144/9/96

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Veröffentlicht am 04.02.1997
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Rechtssatz

Wird der Wildschadensbescheid der Wildschadensschlichtungsstelle nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs 1 AVG zugestellt, so geht gemäß § 73 Abs 2 AVG auf schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist (dies trifft gegenständlich zu - siehe § 78 Abs 6 und 96b K-JG) auf diesen über.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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