Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5.12.1996, G 9/6 ua die Wortfolge "in Abs 2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete" in § 99 Abs 6 lit c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159 idgF der 19. StVO-Novelle, BGBl Nr 518/1994 als verfassungswidrig aufgehoben und unter Bezugnahme auf Art 140 Abs 7 B-VG ferner ausgesprochen hat, daß die genannten Gesetzesbestimmungen auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden sind, die am 5.12.1996 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren, was vorliegend der Fall war, ist das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, weil der Beschuldigte beim Landesgericht Klagenfurt ua nach § 89 StGB rechtskräftig verurteilt wurde und eine "Doppelbestrafung" wegen Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand durch die Verwaltungsbehörde wegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr möglich ist (Einstellung des Verfahrens).