Die § 102 Abs 1 KFG in Verbindung mit Artikel 13 EG-VO 3.821/85 unterstellte Tatbeschreibung, wonach beim gelenkten LKW-Zug die erforderliche Tagesdiagrammscheibe nicht eingelegt war, ist schon deshalb nicht ausreichend konkretisiert, da daraus nicht hervorgeht, welche Tagesdiagrammscheibe im vorliegenden Fall erforderlich gewesen wäre. So war im konkreten Fall ein Schaublatt im Fahrtenschreiber eingelegt gewesen, woraus unter anderem die Fahrgeschwindigkeit sowie die Stehzeiten ersichtlich waren (die Annahme, die Tagesdiagrammscheibe sei nicht typengerecht gewesen, war bekämpft worden). Im übrigen geht aus Artikel 13 EG-VO lediglich hervor, daß der Fahrer und der Unternehmer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des (Kontroll-) Gerätes zu sorgen haben.