Der Vorwurf zu Artikel 15 Abs 3 EG-VO 3.821/85, wonach der LKW-Lenker es unterlassen hatte, beim Kontrollgerät die richtige Einstellung des Zeitgruppenschalters vorzunehmen, ist für seine Zuordnung zur tatsächlich verletzten Verwaltungsvorschrift zu wenig konkret. Daraus geht nämlich nicht hervor, ob die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes überhaupt betätigt wurde, oder ob nur bestimmte unter § 15 Abs 3 lit. a, b, c oder d EG-VO angeführte Zeiten nicht getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet waren.