Die Verletzung des öffentlichen Anstandes durch eine verbale Auseinandersetzung ist keine im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend
konkrete Tatumschreibung. Ob nämlich eine verbale Auseinandersetzung eine Anstandsverletzung darstellt, hängt davon ab, in welcher Form, in welcher Situation (unter welchen Umständen) und in Verwendung welcher Worte dies geschieht. So stellt eine verbale Auseinandersetzung dann keine Anstandsverletzung dar, wenn sie sich im Rahmen einer sachlichen Diskussion abspielt, selbst wenn im Rahmen dieser Diskussion das Wort "unfähig" gegenüber dem Diskussionspartner gefallen ist. Diesbezüglich konkret geäußerte Anstandsverletzungen wie die Worte "Depp und Scheiß Ausländer" waren nicht erwiesen bzw. nicht Gegenstand einer tauglichen Verfolgungshandlung.