Obschon die handelsrechtliche Geschäftsführerin zum Zeitpunkt der Intervention von Organen des Arbeitsinspektorates in ihrem Geschäftsbetrieb abwesend war und einen Mitarbeiter für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beauftragte und eine, nicht zum Betrieb gehörende und auch nicht in der Funktion des Arbeitgebers befindliche Person die Amtshandlung der Arbeitsinspektoren dadurch behinderte, daß sie diese aufforderte den Betrieb der Beschuldigten sofort zu verlassen, somit die Arbeitsinspektoren am Betreten der weiteren Betriebsstätte hinderte, ist die Beschuldigte dennoch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da eine betriebsinterne Delegierung von Verantwortungsbereichen den Arbeitgeber bzw den zur Vertretung nach außen Berufenen nur dann entschuldigt, wenn er glaubhaft dartut, daß er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen zu gewährleisten. Dies wäre dann der Fall, wenn die Beschuldigte dartut, welche Maßnahmen sie betriebsintern eingerichtet hat, die sicherstellen, daß der von ihr betriebsintern damit Beauftragte den im Ausländerbeschäftigungsgesetz normierten Pflichten nachzukommen und welche Maßnahmen sie getroffen hat, damit auch im Falle ihrer Abwesenheit eine ordnungsgemäße Betriebskontrolle durch das Arbeitsinspektorat gewährleistet ist. Das geschah nicht, da im Betrieb keinerlei Kontrollmaßnahmen gesetzt wurden. Das Verlassen auf einen Angestellten, der sich ..."nur um Behördenangelegenheiten kümmert ..." genügt nicht.