RS UVS Vorarlberg 1997/02/20 1-0878/96

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Rechtssatz

Der Tatort ist bei einer Übertretung des §42 Abs2 Z20 in Verbindung mit §33 Abs1 GGSt in der Regel dort, wo die entsprechenden Dispositionen im Zusammenhang mit dem Überlassen eines Fahrzeuges zum Transport gefährlicher Güter getroffen werden (zB der Sitz der betreffenden Firma).

Schlagworte
Überlassen einer Fahrzeuges zum Transport gefährlicher Güter; Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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