Bei einer Übertretung des § 5 Abs 2 TGSt (Überschreitung der zulässigen Transportzeiten und -strecken bei Schlachttiertransporten) bestehen angesichts des Umstandes, daß Transportzeiten außerhalb des österreichischen Bundesgebietes angerechnet wurden bzw. ein Teil der Transportstrecke außerhalb des Bundesgebietes liegt, keine Bedenken im Hinblick auf § 2 VStG. Wurden nämlich Deliktshandlungen teils im Inland, teils im Ausland begangen, so ermöglicht es jede im Inland gelegene Phase des als rechtliche Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens, dem Täter auch für den im Ausland liegenden Teil der Tat im Inland zu bestrafen. Diese Einheit gilt auch für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes (siehe VwGH 18.9.1992, 91/12/0159).