Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.11.1990, Zl. 90/03/0172, zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei - im Rahmen der Verkehrsregelung gegebenen - "Haltezeichen" im Sinne des §37 Abs1 bis 3 StVO nicht um individuelle Aufforderungen handle, sondern um generelle Anordnungen, deren Nichtbefolgung nicht den Tatbestand einer Übertretung nach §97 Abs5 StVO begründen könne. Umgekehrt handelt es sich somit bei einer individuellen Aufforderung, sein Fahrzeug anzuhalten, um eine Anordnung nach §97 Abs5 StVO und nicht um eine generelle Anordnung nach §37 Abs2 StVO, sodaß in einem solchen Fall ein Tatvorwurf nach der letztzitierten Gesetzesstelle ausscheidet.