RS UVS Kärnten 1997/03/06 KUVS-K2-214/3/97

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Rechtssatz

Beschäftigt der Beschuldigte Arbeitnehmer bei Arbeiten am Dach, im Traufenbereich bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m und einer Dachneigung von mehr als 20 , wo Facharbeiten verrichtet wurden, ohne daß geeignete Schutzeinrichtungen wie Dachschutzblenden, Dachfanggerüste, die den Absturz von Menschen, Material und Geräten in sicherer Weise verhindern, angebracht waren, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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