Beschäftigt der Beschuldigte Arbeitnehmer bei Arbeiten am Dach, im Traufenbereich bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m und einer Dachneigung von mehr als 20 , wo Facharbeiten verrichtet wurden, ohne daß geeignete Schutzeinrichtungen wie Dachschutzblenden, Dachfanggerüste, die den Absturz von Menschen, Material und Geräten in sicherer Weise verhindern, angebracht waren, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.