RS UVS Kärnten 1997/03/06 KUVS-K2-211/1/97

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Rechtssatz

Das Recht, eine Berufung zu erheben (Rechtsmittellegitimation) steht nur der vom Bescheid betroffenen Partei zu (so auch VwGH vom 8.11.1982, Zl. 82/10/0087). Dem ehemaligen Dienstgeber steht ein solches Recht nicht zu.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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