Bei einer Vorrangverletzung durch den Wartepflichtigen ist. der Umstand, ob und inwieweit sich der Vorrangberechtigte. ebenfalls verkehrswidrig verhalten hat, bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens des Wartepflichtigen nicht von rechtlicher Bedeutung. Der Vorrang geht durch ein vorschriftswidriges Verhalten des im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmers nicht verloren (VwGH 16.3.1978, 822/77). Genausowenig erstreckt sich ein gemäß § 19 Abs 8 StVO durch zum Stillstandbringen des Fahrzeuges erfolgter Vorrangverzicht eines Fahrzeuglenkers automatisch auch auf andere Fahrzeuglenker.