Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern darauf an, daß die Verkehrsfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann. Allein die 2,55 m lange blaue Bodenmarkierung, die offensichtlich die Grenze zwischen öffentlichem Gut und dem Eigentum der Beschuldigten kennzeichnen soll - verbunden mit der Aufschrift "Strandbad A" (versehen mit Fußabdrücken in Richtung Strandbad A) - vermochte jedenfalls die Qualifikation dieser Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr nicht zu begründen (VwGH vom 15.12.1992, Zahl: 81/01/0134 u.a.).