Beschäftigt der Beschuldigte Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen, bei welchen Arbeiten durchgeführt werden ohne daß Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht oder die Arbeitnehmer sicher angeseilt gewesen wären, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil es Zweck der Bestimmung des Arbeitnehmerschutzes ist, es sicherzustellen, daß Arbeitnehmer bei der Durchführung ihrer Arbeiten entsprechend geschützt sind.