RS UVS Vorarlberg 1997/03/14 1-0173/97

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Veröffentlicht am 14.03.1997
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Beachte aber VwGH Slg Nr 11802. Danach beginnt die Frist des §51 Abs7 VStG neu zu laufen, wenn die Berufung als verspätet zurückgewiesen worden war und in der Folge dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben wird. Rechtssatz

Die in §51 Abs7 VStG genannte Frist beginnt, wenn die Berufung gleichzeitig mit einem Wiedereinsetzungsantrag eingebracht wurde, mit dem Einlangen der Berufung und nicht mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung zu laufen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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