Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art129a Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/17/0017Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl,
Spruch
1. in der Beschwerdesache des GS in Wien, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit des Zuspruchs von Gebühren in einer Abgabenstrafsache nach dem Wiener Parkometergesetz (hg. Zl. 97/17/0133),
den Beschluss gefasst:
Das Verfahren über die zur hg. Zl. 97/17/0133 protokollierte Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Barauslagen in der Höhe von S 270,-- zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
sowie
2. in der Beschwerdesache des GS in Wien, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Juli 1997, Zl. UVS- 05/V/41/00059/95, betreffend Zuspruch von Gebühren in einer Abgabenstrafsache nach dem Wiener Parkometergesetz (hg. Zl. 98/17/0017), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 17. Jänner 1995 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug am 2. September 1993 um 16.41 Uhr in Wien an einem näher angeführten Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein gefehlt habe; der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und § 1 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, verletzt. Über ihn wurde gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben erwähnten erstinstanzlichen Bescheid Berufung an die belangte Behörde. Diese führte am 25. Juli 1996 und am 2. August 1996 die mündliche Verhandlung über die Berufung des Beschwerdeführers durch, zu der dieser (jeweils) geladen wurde und auch erschien.
Mit dem rechtskräftigen, am 2. August 1996 verkündeten Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.
1.3. Mit Schreiben vom 7. August 1996 (eingelangt bei der belangten Behörde am 8. August 1996) stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm Gebühren gemäß § 51a AVG i.V.m. § 24 VStG zuzusprechen, da sowohl zur Verhandlung am 25. Juli 1996 als auch zu der vom 2. August 1996 die Anreise und die Rückreise von bzw. nach Eisenstadt notwendig gewesen seien; er ersuche um "spesenlose Überweisung der ... angefallenen Gebühren".
Eine nähere Aufschlüsselung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gebühren erfolgte nicht.
1.4. Mit Schreiben vom 24. September 1996 teilte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf den eben erwähnten Antrag mit, dass der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach für die ihm entstandenen Kosten selbst aufzukommen habe und ihm daher ein Ersatz der - nicht näher - genannten Kosten nicht zustehe. Sollte der Beschwerdeführer mit dieser "Entscheidung" nicht einverstanden sein, so könne er binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens einen schriftlichen Antrag beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf "bescheidmäßige Absprache" über den Gebührenantrag einbringen.
1.5. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin mit Schreiben vom 11. Oktober 1996 (eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag) den Antrag, über seinen Gebührenantrag bescheidmäßig abzusprechen.
1.6. Mit seiner zur hg. Zl. 97/17/0133 protokollierten und am 14. April 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend; sie habe über seinen am 11. Oktober 1996 gestellten Antrag noch nicht entschieden.
1.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 1997 (nach dem Beschwerdevorbringen im hg. Verfahren Zl. 98/17/0017 zugestellt am selben Tag) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. August 1996 auf Zuspruch von Gebühren im Sinne des § 51a AVG i.V.m. seinem Antrag vom 11. Oktober 1996 auf bescheidmäßige Entscheidung ab.
1.8. Der gegen diesen Bescheid zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 30. September 1997, B 2252/97-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
1.9. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 1997 in dem ihm aus § 51a AVG i.V.m. § 24 erster Satz VStG erfließenden Recht auf Zuerkennung von Beteiligtengebühren im Sinne der verwiesenen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes dadurch verletzt, dass ihm durch den angefochtenen Bescheid solche nicht zuerkannt wurden. Er bekämpft den Bescheid der belangten Behörde ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde hat sowohl im hg. Verfahren Zl. 97/17/0133 als auch im hg. Verfahren Zl. 98/17/0017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; sie hat darüber hinaus im hg. Verfahren Zl. 97/17/0133 eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als unzulässig zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat hierauf repliziert.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die zur hg. Zl. 97/17/0133 und zur hg. Zl. 98/17/0017 geführten Verfahren wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Unabhängig davon, ob es sich bei der Bestimmung von Beteiligtengebühren, wenn sie aus Anlass eines Verwaltungsstrafverfahrens erfolgt, um eine Verwaltungsstrafsache handelt, war die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates nach § 51a AVG in Verbindung mit § 24 VStG gegeben. Wäre die Angelegenheit keine Verwaltungsstrafsache, wäre die Säumnisbeschwerde in Folge des Vorliegens der Voraussetzungen (vgl. § 27 VwGG) zulässig. Aber auch für den Fall, dass man diese Angelegenheit als Verwaltungsstrafsache betrachtete, wäre eine Säumnisbeschwerde - wie in der Folge dargelegt wird - zulässig, weil es sich um landesgesetzliches Abgabenstrafrecht handelte.
2.2.0. Im hg. Säumnisbeschwerdeverfahren zu Zl. 97/17/0133 vertritt der Beschwerdeführer - zusammengefasst - die Ansicht, dass auf Grund des § 73 Abs. 4 AVG - unbeschadet der Bestimmung des § 24 VStG - Entscheidungspflicht (im Sinne des Art. 132 B-VG) auch im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht bestehe. Dem ist die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegengetreten.
2.2.1. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann gemäß Art. 132 B-VG erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.
2.2.2. Läge eine "Verwaltungsstrafsache" vor, wäre nach dieser Bestimmung die Geltendmachung der Entscheidungspflicht in Verwaltungsstrafsachen nicht zulässig, ausgenommen Finanzstrafsachen (und hier nicht in Frage kommende Privatanklagesachen). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0450, auf dessen nähere Begründung hier verwiesen werden kann, dargelegt hat, fallen unter den im B-VG nicht näher umschriebenen Begriff der "Finanzstrafsachen" im Sinne des Art. 132 B-VG nicht nur die Finanzstrafsachen des Bundes, sondern auch das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht, das nicht nach dem Finanzstrafgesetz, sondern nach dem VStG zu vollziehen ist. Letzteres liegt bei der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes vor (vgl. § 254 Abs. 1 erster Satz Finanzstrafgesetz).
2.2.3. Geht man somit im Sinne der erwähnten hg. Entscheidung vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0450, von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem Verwaltungsgerichtshof für landesgesetzliche Abgabenstrafsachen betreffende Angelegenheiten aus (vgl. zustimmend und die Bedeutung dieses Beschlusses insbesondere für den Rechtsschutz gegen die Säumnis bei der Entscheidung über verfahrensrechtliche Anträge im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht hervorhebend: Walter/Thienel,
Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 (1999) 176, Anm 399), so erweist sich die Beschwerde - da auch die sonstigen Voraussetzungen (bei "verfahrensrechtlichen Bescheiden" wie im Beschwerdefall käme - ginge man auch in diesen Fällen vom Vorliegen von "Verwaltungsstrafsachen" aus - der Frist des § 51 Abs. 7 VStG keine Bedeutung zu) gegeben sind - auch dann als zulässig, wenn man vom Vorliegen einer "Verwaltungsstrafsache" ausginge.
Die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid im Zuge des Säumnisbeschwerdeverfahrens nachgeholt und am 25. Juli 1997 erlassen.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war somit gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der im Zeitpunkt der Entscheidung vom heutigen Tag geltenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 einzustellen.
2.2.4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz im Säumnisbeschwerdeverfahren gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei jedoch dem Beschwerdeführer im Sinne des § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen war. Dies deshalb, weil - entgegen der in der Replik auf die Gegenschrift zum Ausdruck kommenden Ansicht des Beschwerdeführers - der Verwaltungsgerichtshof bei dem Abspruch über Verfahrenskosten von der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage auszugehen hat. Das Stempelgebühren betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Vorlage einer Ablichtung des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bereits genügt hätte.
2.2.5. Der im hg. Beschluss vom 27. März 1996, Zl. 96/13/0005, zum Ausdruck kommenden Ansicht, eine Übertretung nach § 15 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (einer bundesgesetzlichen Norm) sei keine Finanzstrafsache im Sinne des zweiten Halbsatzes des zweiten Satzes des Art. 132 B-VG, eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Verletzung der Entscheidungspflicht daher unzulässig, kann im Beschwerdefall, der landesgesetzliches Abgabenstrafrecht betrifft, dahingestellt bleiben; eine Rechtsfrage im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 VwGG, die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in den hg. Beschlüssen vom 26. März 1996, Zl. 95/17/0450, und vom 27. März 1996, Zl. 96/13/0005) nicht einheitlich beantwortet wird, ist nicht gegeben.
2.3.0. In dem zur hg. Zl. 98/17/0017 geführten Bescheidbeschwerdeverfahren vertrat der Beschwerdeführer bereits in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die Ansicht, dass er als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 51a erster Satz AVG in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995 sei und lehnte in der Folge die im hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1996, Zl. 92/03/0124, vertretene Rechtsansicht ab; ihm wäre vielmehr ein Ersatz von Gebühren (Fahrtkosten) zuzusprechen gewesen.
2.3.1. Nach § 51a AVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 471/1995, hatten Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden oder deren Vernehmung, nachdem sie geladen wurden, ohne ihr Verschulden unterblieben ist, Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Für die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühren gelten die §§ 19 und 20 sowie § 21 Abs. 1 erster Halbsatz des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 mit der Maßgabe, dass die Gebühren vorläufig von dem nach landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Bediensteten des unabhängigen Verwaltungssenates berechnet und den Zeugen oder Beteiligten bekannt gegeben und ausbezahlt werden. Sind Zeugen oder Beteiligte mit den bekannt gegebenen Gebühren nicht einverstanden, so sind die Gebühren über deren Antrag von jenem unabhängigen Verwaltungssenat festzusetzen, der den Zeugen oder den Beteiligten vernommen oder geladen hat. Im Verfahren vor einer Kammer obliegt die Entscheidung dem nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Mitglied der Kammer. Die Auszahlung der Gebühren ist unentgeltlich.
2.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch vom Beschwerdeführer erwähnten Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0124, dargelegt, warum die Bestimmung des § 51a AVG im Verwaltungsstrafverfahren nur für die Zeugen Bedeutung hat. Die Beschwerdeausführungen bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht bei vergleichbarer Rechtslage (Fassung nach der Novelle BGBl. Nr. 471/1995) abzugehen. Aus den Ausführungen von Bachler, Theorie und Praxis im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten, ÖJZ 1993, 537, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, lässt sich für den in der Beschwerde vertretenen Standpunkt nichts Entscheidendes gewinnen, geht doch dieser Autor (Punkt VII.C.1.a) selbst davon aus, dass der Gesetzgeber einen "überschießenden Gebührenanspruch normiert" habe, "dessen Auswirkungen kuriose Ergebnisse zeigen". Der Verwaltungsgerichtshof folgt daher auch weiterhin seiner den Wortlaut der Bestimmung einschränkenden Interpretation. Hingewiesen sei darauf, dass der Gesetzgeber in der Neufassung des § 24 VStG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ausdrücklich § 51d AVG (Gebührenanspruch der Partei) im Verwaltungsstrafverfahren für unanwendbar erklärt hat.
2.3.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den im hg. Verfahren Zl. 98/17/0017 angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.3.4. Der Abspruch über den Aufwandersatz gründet sich insoweit auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 4. Juli 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997170133.X00Im RIS seit
28.12.2001