RS UVS Kärnten 1997/03/18 KUVS-K1-650/18/96

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Rechtssatz

Als Beweismittelt kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Unter Bedachtnahme auf den im § 39 AVG verankerten Grundsatz der Amtswegigkeit ist der erkennende Senat nicht nur berechtigt sondern verpflichtet, hinsichtlich des durch kein Gutachten abgedeckten Zeitraumes andere Erkenntnisquellen zur Wildschadensfeststellung zu erschließen. Im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt als Beweismittel alles, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, das heißt, die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. Eine solche Eignung kommt auch den mittelbaren Beweismitteln, bei denen das Ergebnis im Wege der Schlußfolgerung aus anderen Tatsachen gewonnen wird (Indizienbeweis), zu (siehe VwGH 14.05.1985, Zahl: 84/04/0112). Dementsprechend kann für Beurteilung eines Wildschadens auch ein Privatgutachten herangezogen werden.

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.1997, Zl. 97/03/0080-8, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18.3.1997, Zlen. KUVS-K1-650/18/96, KUVS-K1-658/18/96, betreffend Wildschaden, als unbegründet abgewiesen wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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