Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur zu
Artikel 3 EMRK ausgesprochen hat, widerspricht die Anwendung von körperlicher Kraft bzw. von Waffengewalt durch ein polizeiliches Organ dann dem Verbot des Artikel 3 EMRK, wenn sie in der gegebenen Situation nicht notwendig war oder nicht maßhaltend angewendet wurde und/oder nicht auf ein legitimes Ziel gerichtet war und wenn qualifizierend hinzutritt, dass dem behördlichen Verhalten eine, die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person eigen war (siehe dazu unter anderem VfSlg 11.329/87, VfSlg 11096/86 ua). Was das Verkleben des Mundes bis zum Polizeifahrzeug anbelangt, ergibt sich unter Heranziehung der vom Verfassungsgerichtshof aufgestellten Kriterien zur Beurteilung eines Verhaltens am Maßstabe des Artikel 3 EMRK, dass es zwar einem legitimen Zweck diente, nämlich dem Schutz der Polizeibeamten vor dem Gebissenwerden durch den Beschwerdeführer. Dabei verkennt der Unabhängige Verwaltungssenat in Anbetracht der gegebenen Situation nicht, dass der Schutz notwendig war. Es waren jedoch nicht die anderen Kriterien des Artikel 3 EMRK erfüllt: Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nämlich weder finden, dass das Zukleben notwendig war, noch dass das Klebeband maßhaltend zum Einsatz gelangte, noch dass das Zukleben des Mundes eines abzuschiebenden Fremden dessen Menschenwürde nicht beeinträchtigt. Es hätte auch andere Methoden und andere Möglichkeiten gegeben. So hatten sich die Polizeibeamten auf dem Weg von der Zelle des Beschwerdeführers bis zur Aufnahmekanzlei ein Stockwerk darüber auch entsprechend schützen können, wobei dies durch die auf dem Kopf des Beschwerdeführers zu liegen gekommene Decke zu erklären ist. Des weiteren kommt dem Verhalten der Polizeibeamten qualifizierend hinzu, dass durch das Zukleben des Mundes eine, die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen war. Mag sein, dass das Mundzukleben aus der Sicht der Polizisten ein rasches und zuverlässiges - somit für die Polizisten ein gelindes - Mittel war. Doch kann die Frage der Eingriffsintensität (gelinde oder nicht gelinde) nicht am Maßstab des Handelnden, sondern nur des zu Behandelnden beurteilt werden. Insofern war die gewählte Vorgangsweise aus der Betrachtungsweise des Betroffenen nicht als gelindes Mittel zu werten: Immerhin verhindert es den Gebrauch der Stimme, um sich zB verbal zu Handlungen Dritter zu äußern oder Wünsche zu artikulieren, aber auch, um im Falle des plötzlichen Unmöglichwerden der Nasalatmung alternativ die lebenserhaltende Atmung durch den Mund vorzunehmen.