Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der M Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 19. Dezember 2000, Zl. 611.191/2-PRB/00, betreffend die einstweilige Zulassung gemäß § 17 Abs. 7 Regionalradiogesetz (mitbeteiligte Partei: R GmbH, vertreten durch Höhne & In der Maur, Rechtsanwälte OEG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, dies war die gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes (RRG), BGBl. Nr. 506/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 160/1999, eingerichtete Privatrundfunkbehörde, dem Begehren der mitbeteiligten Partei auf einstweilige Zulassung (einstweilige Bewilligung) zur Veranstaltung von Hörfunk gemäß § 17 Abs. 7 RRG stattgegeben. Der Beschwerdeführerin kam im Verfahren zur einstweiligen Zulassung Parteistellung gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 RRG zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Unter anderem auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass dieses Beschwerdefalles gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Gesetzesprüfungsantrages (A 2001/0057) sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001, Zlen. G 141 bis 144 u. a., aus, dass § 13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr. 506/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 160/1999, verfassungswidrig war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde gründete ihre Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auf § 13 RRG. Im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2001 beruht der angefochtene Bescheid unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes auf den Anlassfall nicht auf einer durch Gesetz vorgesehenen Zuständigkeitsordnung (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2001, Zl. 2001/04/0114).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 4. Juli 2001
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001120124.X00Im RIS seit
10.09.2001