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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1497;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in Wien I, Opernring 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 4. Dezember 1998, Zl. 76 3000/19-I/6a/98, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der 1929 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in Ruhe auf Grund seiner Erklärung vom 5. Jänner 1990 nach § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) seit 1. Juli 1990 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Als Beamter des Dienststandes war er zuletzt (seit 12. April 1988) Leiter (Vorstand) des als Zollamt erster Klasse eingestuften Zollamtes Flughafen W (im Folgenden ZA X.).
Mit seinem an die als Dienstbehörde erster Instanz zuständige Finanzlandesdirektion (FLD) gerichteten Schreiben vom 5. Jänner 1990 ersuchte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung "um Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a lit. 1 Gehaltsgesetz 1956". Dem Inhalt nach machte er im Zusammenhang mit seiner Funktion als Vorstand des ZA X. eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 1 (Verwendungsgruppenzulage) und nach Z. 3 (Leiterzulage) des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) geltend.
Mit Schreiben vom 9. März 1990 forderte die FLD den Beschwerdeführer nach Darlegung der Rechtslage auf, im Fall der Aufrechterhaltung des Antrags auf Verwendungsgruppenzulage bestimmte Fragen zu beantworten. Zur Leiterzulage führte sie aus, die Verwendungszulagen seien durch die 24. GG-Novelle ab 1. Dezember 1972 eingeführt worden. Die Führungspositionen, für die eine Leiterzulage zu bemessen sei, stünden seit langer Zeit fest. Die Zollämter erster Klasse gehörten nicht dazu. Der Grund dafür dürfte in den erheblichen finanziellen Einbußen liegen, die die Vorstände dieser Zollämter bei ihrer Einbeziehung im Hinblick auf § 30a Abs. 2 und 3 GG treffen würden, weil die Höhe der Leiterzulage (insgesamt) erheblich unter der zeitlichen Mehrleistungsvergütung (Überstunden), die dieser Personenkreis erziele, liege. Im Beschwerdefall würde ein (allfälliger) Leiterzulagenanspruch für einen ab Mai 1988 angenommenen Zeitraum von ca. 24 Monaten rund S 144.000,-- brutto betragen. Dem stehe eine in diesem Zeitraum vom Beschwerdeführer bezogene Überstundenvergütung von circa S 430.000,-- gegenüber. Die Differenz von ca. S 286.000,-- wäre als Übergenuss nach § 13a GG einzubehalten.
In seiner Stellungnahme vom 14. März 1990 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, sein Schreiben vom 5. Jänner 1990 sei nicht als Antrag auf Verwendungsgruppenzulage (nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG) aufzufassen. Zur Leiterzulage führte er aus, es könne doch nicht möglich sein, dass eine solche Zulage für besondere und besonders verdienstvolle Leistungen dem Beamten zu seinem Schaden gegen seinen Willen aufgedrängt werden könne. Es müsse möglich sein, die Leiterzulage im Einvernehmen mit dem Betroffenen erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zu gewähren. Die Einschränkung des § 30a Abs. 3 GG würde er dann ab diesem Zeitpunkt der Gewährung der Leiterzulage akzeptieren, nicht aber eine Rückrechnung auf vergangene Mehrdienstleistungen.
Nach der Aktenlage wurde dieser Schriftwechsel Ende März 1990 der belangten Behörde vorgelegt.
In seinem an den Bundesminister für Finanzen gerichteten Schreiben vom 8. Dezember 1993 wies der Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 5. Jänner 1990 hin, der seit April 1990 unerledigt in der zuständigen Fachabteilung der Ministeriums liege. Er nahm auf Gespräche mit dem zuständigen Referenten sowie dem Abteilungsleiter der ministeriellen Fachabteilung (im Jänner und August 1991) Bezug. Letzterer habe ihm zunächst nach Befassung des BKA eine positive Erledigung in Aussucht gestellt. Anfang März 1992 habe der Abteilungsleiter dem Beschwerdeführer bei einer persönlichen Aussprache aber erklärt, dass eine Leiterzulage "wegen der Kollegen (die leidigen Hausbeschau-Verdienste) eher nicht gewährt werden" werde. In seinem besonderen Fall sei jedoch eine außerordentliche Zulage von einem bis eineinhalb Biennien möglich; dies müsste aber dem Herrn Bundespräsidenten vorgelegt werden. Nach Darlegung seiner beruflichen Karriere und seiner erfolgreichen Tätigkeit beim ZA X. schloss der Beschwerdeführer dieses Schreiben wie folgt ab:
"Sollte meinem Ansuchen um Gewährung einer Zulage gemäß § 30a nicht entsprochen werden können, bitte ich Sie, Herr Minister, um die Befürwortung einer außerordentlichen Zulage."
Mit Schreiben des Büros des Bundesministers vom 17. März 1994 wurde dem Beschwerdeführer im Auftrag des Bundesministers mitgeteilt, das Ressort vertrete die Ansicht, dass einem Beamten der Verwendungsgruppe B, der Leiter eines Zollamts erster Klasse sei, das kein Hauptzollamt sei, eine Leiterzulage mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht zustehe. Da derzeit beim Verwaltungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Fall ein Verfahren anhängig sei, werde der Beschwerdeführer um Verständnis ersucht, dass bis zur Entscheidung des Gerichtshofes keine Erledigung ergehen werde (Anmerkung: es handelte sich dabei offenbar um das zu diesem Zeitpunkt zu Zl. 93/12/0066 anhängige Bescheidbeschwerdeverfahren, das mit Erkenntnis vom 13. April 1994 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 18. Jänner 1993 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts führte. In dem damals angefochtenen Bescheid war der Antrag eines Leiters eines anderen Zollamtes erster Klasse auf Zuerkennung der Leiterzulage abgewiesen worden. Das fortgesetzte Verfahren führte in der Folge zu einer Säumnisbeschwerde. Mit Grundsatzerkenntnis vom 30. September 1996, Zl. 95/12/0033, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Anspruch des damaligen Beschwerdeführers als ehemaliger Leiter des Zollamts Y. auf eine Leiterzulage dem Grunde nach zu Recht bestehe).
Nachdem dem Beschwerdeführer das oberwähnte hg. Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1996 Ende Februar 1997 von einem Personalvertretungs-Organ übermittelt worden war, wandte er sich neuerlich mit Schreiben vom 4. März 1997 an den Bundesminister. Unter Hinweis auf das genannte hg. Erkenntnis brachte er u.a. vor, es widerstrebe ihm als altgedientem Beamten gegen seine eigene Dienststelle den Rechtsweg einzuschlagen. Das Schreiben endet wie folgt:
"Ich bitte deshalb um Verständnis dafür, dass ich mich in dieser Sache vorerst neuerlich an Sie wende und ersuche - sieben Jahre nach meiner Antragstellung und fünf Monate nach dem klärenden VGH-Erkenntnis - um wohlwollende Erledigung meines Ansuchens."
Mit Schreiben des Büros des Bundesministers vom 15. Mai 1997 wurde dem Beschwerdeführer "auftragsgemäß" mitgeteilt, dass sein "Anliegen nunmehr unter Bedachtnahme auf ein kürzlich ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in einem gleich gelagerten Fall neuerlich geprüft" werde.
In seinem an das "Bundesministerium für Finanzen" gerichteten Schreiben vom 18. Oktober 1997 wies der Beschwerdeführer auf seinen bei der FLD gestellten Antrag vom 5. Jänner 1990 und seinen folgenden Schriftverkehr hin. Da (seit dem Schreiben vom 15. Mai 1997) nunmehr 5 Monate vergangen seien, stelle er den ""Antrag auf bescheidmäßige Erledigung."
In der Folge brachte der Beschwerdeführer die unter der hg. Zl. 98/12/0276 protokollierte Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieses Verfahren wurde infolge Nachholung des versäumten Bescheides mit Bescheid vom 4. Dezember 1998 (das ist der nunmehr angefochtene Bescheid) eingestellt.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 4. Dezember 1998 lautet:
"Auf Ihre Anträge vom 5. Jänner 1990 und vom 18. Oktober 1997 in Verbindung mit Ihrer Säumnisbeschwerde vom 7. September 1998 wird festgestellt, dass ein etwaiger Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) i.d. Fassung vor dem Besoldungsreform- Gesetz 1994 gemäß § 13b Abs. 1 GG 1956 verjährt ist."
In der Begründung führte die belangten Behörde nach umfangreicher Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nie bei der FLD die Erlassung eines Bescheides über die Gebührlichkeit einer Leiterzulage beantragt. Infolge Unterlassung einer Entscheidung durch die FLD als zuständige Dienstbehörde erster Instanz hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG zu stellen. Ein solcher Antrag sei nie schriftlich gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe mit seinen beiden an den Bundesminister gerichteten Eingaben diesen lediglich um die Unterstützung seines Anliegens ersucht. Diese Schreiben erfüllten nicht die an einen Devolutionsantrag zu stellenden Mindesterfordernisse, weil keine Übertragung der Zuständigkeit von der Dienstbehörde erster Instanz an die Oberbehörde gefordert worden sei. Dazu komme noch, dass diese Schreiben jeweils nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 13b GG eingebracht worden seien (Antrag vom 5. Jänner 1990, erstes Schreiben an den Bundesminister vom 8. Dezember 1993, zweites Schreiben an den Bundesminister vom 4. März 1997). Selbst bei großzügigster Auslegung dieser beiden Schreiben als Devolutionsanträge müsse die eingetretene Verjährung beachtet werden, zumal ein Hemmungs- oder Unterbrechungsgrund nicht bekannt und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden sei. Erst mit Schreiben vom 18. Oktober 1997 habe der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1996, Zl. 95/12/0033, einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gestellt. Aus dem zitierten Erkenntnis könne er aber schon deshalb nichts gewinnen, da in jenem Fall andere Prozessvoraussetzungen vorgelegen seien (es habe einen Devolutionsantrag gegeben; außerdem sei ein Bescheid über die (Nicht)Gebührlichkeit erlassen worden, der vor dem Höchstgericht bekämpft worden sei). Im vorliegenden Beschwerdefall habe hingegen der Beschwerdeführer erst mehr als 7 Jahre nach seiner Ruhestandsversetzung einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gestellt.
Aus den dargelegten Gründen habe die eingetretene Verjährung festgestellt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
1. DVV 1981
Gemäß § 1 Abs.1 Z 24 DVV 1981 wird - soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind - die Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, bezüglich der Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis) an die in § 2 genannten Dienstbehörden übertragen.
Nachgeordnete Dienstbehörden sind - soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist - im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen u.a. die Finanzlandesdirektionen (§ 2 Z. 4 lit. a DVV 1981).
2. GG
2.1. Im Beschwerdefall ist der (zeitlich nicht weiters eingeschränkte) Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Jänner 1990 wegen der Bezugnahme auf die ihm im April 1988 übertragene Funktion als Vorstand des ZA X. im Hinblick auf seine mit Ablauf des 30. Juni 1990 erfolgten Ruhestandsversetzung dahin zu verstehen, dass er eine Leiterzulage für den Zeitraum vom Mai 1988 bis einschließlich Juni 1990, in dem er sich noch im Dienststand befunden hat, anstrebt. Der Beschwerdeführer spricht nämlich in der Begründung seines Antrages vom 5. Jänner 1990 selbst davon, "im Fall der Zuerkennung einer entsprechenden ruhegenussfähigen Verwendungszulage" werde er selbstverständlich die Einschränkung nach § 30a Abs. 3 GG akzeptieren (Hervorhebung nicht im Original). Auch kann den weiteren in der Sache vom Beschwerdeführer abgegebenen schriftlichen Äußerungen nichts Gegenteiliges entnommen werden.
2.2. Nach dem Grundsatz der zeitraumbezogenen Betrachtung ist für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruches § 30a GG in der Fassung der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, maßgebend.
Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß von Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Im Falle des Abs. 1 Z. 3 darf sie vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung gelten durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
2.3. § 13b GG lautet auszugsweise (Abs. 1 und 3 in der Fassung der 24. GG-Novelle, Abs. 4 in der Fassung der 26. GG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1973):
"Verjährung
§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
...
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
§ 1497 ABGB lautet:
"Unterbrechung der Verjährung.
§ 1497. Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des andern anerkannt hat, oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtkräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten".
3. AVG
Nach § 73 Abs. 1 AVG ist (soweit dies hier von Interesse ist) die Behörde verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) ohne unnötigen Aufschub spätestens aber binnen sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf eine Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (§ 73 Abs. 2 AVG).
Gemäß § 73 Abs. 3 AVG beginnt für die Oberbehörde der Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist mit dem Tag des Einlangens des Parteiverlangens.
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung einer ruhegenussfähigen Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG verletzt.
Er geht davon aus, dass er mit seinen beiden Eingaben an den Bundesminister (8. Dezember 1993, 4. März 1997) sowie mit seinem Schreiben vom 18. Oktober 1997 an das Bundesministerium wiederholt Devolutionsanträge an die belangte Behörde gestellt habe. Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen betrifft die Frage, ob der von ihm geltend gemachte Anspruch zu Recht nach § 13b Abs. 4 GG wegen nichtgehöriger Fortsetzung des Verfahrens als verjährt angesehen werden konnte.
2.1. Vorab ist festzuhalten, dass § 30a Abs. 1 GG nicht ausschließt, dass ein Beamter, der der Auffassung ist, er erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verwendungszulage nach dieser Bestimmung, einen entsprechenden Antrag bei seiner Dienstbehörde stellt.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde lässt der vom Beschwerdeführer an die zuständige Dienstbehörde (FLD) gerichtete Antrag vom 5. Jänner 1990 trotz Fehlens eines ausdrücklichen Verlangens auf bescheidförmige Absprache seinem Inhalt nach hinreichend erkennen, dass er auf die Erlassung eines Bescheides über den geltend gemachten Anspruch gerichtet war. Die Wendung "Gewährung einer Verwendungszulage" bzw. Begehren um deren Zuerkennung zielt nämlich auf die Herbeiführung einer behördlichen Willensentscheidung (und nicht bloß auf die "faktische" Auszahlung) ab, die mangels einer Eingrenzung auch den Fall einer negativen Entscheidung mitumfasst (so auch das zu einer vergleichbaren Fallkonstellation zu § 49 Abs. 2 GG ergangene hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, 98/12/0471, während ein bloßes "Liquidierungsbegehren", wie es z.B. dem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, 91/12/0260, zu Grunde lag, nicht geeignet ist, eine Entscheidungspflicht auszulösen).
Die für die Entscheidung über diesen Antrag vom 5. Jänner 1990 zuständige FLD (siehe § 1 Abs. 1 Z. 24 in Verbindung mit § 2 Z. 4 lit a DVV 1981), an die der Beschwerdeführer auch seinen Antrag gerichtet hat, war daher verpflichtet, (grundsätzlich) innerhalb der in § 73 Abs. 1 AVG genannten Frist bei positiver Erledigung (nach Einholung der in § 30a Abs. 2 GG vorgesehenen Zustimmung) einen Bemessungsbescheid über die Höhe der geltendgemachte Leiterzulage zu erlassen oder bei Verneinung des geltend gemachten Anspruches diesen Antrag abzuweisen.
2.2. Zu prüfen ist daher, ob eine der in der Folge vom Beschwerdeführer an die Oberbehörde gerichteten Eingaben (also eine der beiden Eingaben des Beschwerdeführers an den Bundesminister vom 8. Dezember 1993 und 4. März 1997 oder sein an das "Bundesministerium" gerichtetes Schreiben vom 18. Oktober 1997) als Devolutionsantrag im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG zu werten ist, das den Zuständigkeitsübergang an die belangte Behörde herbeiführte.
2.2.1. Festzuhalten ist, dass sich keine der drei in Frage kommenden schriftlichen Eingaben ausdrücklich als Devolutionsantrag bezeichnet oder § 73 AVG anführt.
2.2.2. Zwar schließt allein das Fehlen der Bezeichnung als Devolutionsantrag in einer schriftlichen Eingabe an die Oberbehörde oder das Fehlen der Anführung des § 73 AVG für sich allein noch nicht das Vorliegen eines solchen Antrags aus. Da Eingaben bei der Oberbehörde die unterschiedlichsten Zwecke verfolgen können (z.B. Interventionsersuchen, (Dienst)Aufsichtsbeschwerden usw.) und damit auch unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind - nur ein (zulässiger) Devolutionsantrag löst den Übergang der Zuständigkeit aus -, kommt es für die rechtliche Einordnung entscheidend auf deren Inhalt an. Ein Devolutionsantrag liegt dann vor, wenn sich aus dem Inhalt der schriftlichen Eingabe hinreichend ergibt, dass der Antragsteller (wegen der Säumigkeit der Unterbehörde) in der betreffenden Sache einen Zuständigkeitsübergang an die Oberbehörde verlangt (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 16. Dezember 1992, 92/12/0073, 92/12/0074)
2.2.3. Daran gemessen sind aber die beiden Eingaben an den Bundesminister entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zweifellos keine Devolutionsanträge im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG.
a) Die erste Eingabe vom 8. Dezember 1993 nimmt ihrem Inhalt nach im Wesentlichen auf Auskünfte des zuständigen Referenten bzw. des Abteilungsleiters der zuständigen Fachabteilung der belangten Behörde Bezug, der der Antrag sowie der bisheriger Schriftverkehr auf der Ebene der FLD (zuständige Dienstbehörde erster Instanz) offenkundig für die für eine allfällige positive Entscheidung erforderliche Einholung der Zustimmung des damals noch zuständigen BKA und des Bundesministers für Finanzen Ende März 1990 vorgelegt worden war. Weder daraus noch aus dem folgenden Inhalt der Eingabe ergibt sich ein erkennbares Verlangen auf Entscheidungsübergang im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG. Dies gilt insbesondere für den oben in der Sachverhaltsdarstellung wörtlich wiedergegebenen Abschluss dieser Eingabe, mit dem der Beschwerdeführer zweifelsfrei bloß eine positive Verwendung des Bundesministers für eine aufgezeigte besoldungsrechtliche Alternative zur beantragten Leiterzulage für den Fall anstrebt, dass dem Antrag auf Gewährung dieser Zulage nicht entsprochen werden könne. Dass der Bundesminister über die Leiterzulage entscheiden solle, lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen. Davon geht offenbar auch das im Auftrag des Bundesministers handelnde Büro aus, das in seinem Schreiben vom 17. März 1994 zwar im Ergebnis um Verständnis für eine Nichtentscheidung über das Ansuchen des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem vergleichbaren Parallelfall ersucht, aber keine Aussage enthält, wer darüber entscheiden werde.
b) Auch die an den Bundesminister (nach Kenntnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im 2. Rechtsgang des Parallelverfahrens) gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 1997 lässt nach ihrem Inhalt eine Wertung als Devolutionsantrag nicht zu. Das Ersuchen um wohlwollende Erledigung des Ansuchens vom 5. Jänner 1990 in Verbindung mit dem zum Ausdruck gebrachten Widerstreben der Beschwerdeführer, gegen die eigene Dienststelle "den Rechtsweg einzuschlagen" ist im Ergebnis als eine Intervention bei der zuständigen Fachabteilung zu werten, bei der sich der Akt zur Herstellung einer allfälligen Zustimmung der zuständigen Stelle befand, die erforderliche Zustimmung (die seit der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997, ab 15. Februar 1997 in die alleinige Kompetenz des Bundesministers für Finanzen fiel) zu erteilen. In diesem Sinn ist auch das Antwortschreiben des Ministerbüros vom 15. Mai 1997 (Zusage der neuerlichen Prüfung des Ansuchens des Beschwerdeführers im Lichte des angesprochenen Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses) zu verstehen.
c) Das an das Bundesministerium gerichtete Schreiben vom 18. Oktober 1997 enthält zwar einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache. Es baut jedoch auf der (wie oben dargelegt) unrichtigen Auffassung auf, der Beschwerdeführer habe in seinen Schreiben an den Bundesminister einen Antrag auf Zuerkennung der Leiterzulage gestellt, deren Erledigung (fünf Monate gerechnet ab der letzten Zuschrift vom 15. Mai 1997) noch nicht erfolgt sei. Unter Berücksichtigung dieses Gesamtzusammenhanges kann auch diese Eingabe ihrem Inhalt nach nicht als Devolutionsantrag im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG angesehen werden.
2.3. Lag aber in Wahrheit gar kein Devolutionsantrag vor, war die belangte Behörde auch nicht zuständig, eine (negative) Sachentscheidung über den geltend gemachten Zulagenanspruch zu treffen, wie sie dies im angefochtenen Bescheid getan hat. Schon deshalb war der angefochtene Bescheid nach § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, wobei dieser Mangel auch dann wahrzunehmen ist, wenn er vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird (vgl. dazu zB die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1966, Slg. NF Nr. 6936/A und vom 2. Dezember 1976, Slg. NF Nr. 9191/A uva).
2.4. Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof auf Folgendes hin:
a) Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die Eingabe vom 18. Oktober 1997 gemäß § 6 AVG an die zur Sachentscheidung zuständige FLD abzutreten haben.
b) Bei der (im vorliegenden Beschwerdefall nicht abschließend zu lösenden) Beurteilung der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens primär strittigen Frage, ob die vom Beschwerdeführer noch für einen Teil seiner Aktivdienstzeit geltend gemachte vermögenswerte Leistung aus dem Titel der Leiterzulage mangels einer "gehörigen Klagsfortsetzung" im Sinn des § 13b Abs. 4 GG in Verbindung mit § 1497 ABGB als verjährt anzusehen ist, wird Folgendes zu beachten sein: Der Begriff der "gehörigen Klagsfortsetzung" ist im Zusammenhang mit den Besonderheiten des Zivilprozesses zu sehen, in dem den Kläger auch nach Klagseinbringung die Pflicht zu gewissen Verhaltensweisen trifft, bei deren Verletzung es zu einem "Prozessstillstand" kommt (insbesondere Ruhen des Verfahrens (§§ 168 ff ZPO), Nichterlag eines aufgetragenen Kostenvorschusses usw.; siehe dazu im Einzelnen die zu § 1497 ABGB in Dittrich-Tades, ABGB, angeführte Rechtsprechung). Eine solche Pflicht der Partei eines Verwaltungsverfahrens, das bei der im Beschwerdefall aus § 1 DVG folgenden Anwendung des AVG auch dann, wenn das Verfahren über Antrag eingeleitet wurde, von Amts wegen durchzuführen und abzuschließen ist, begründet § 73 Abs. 2 AVG aber nicht (vgl. in diesem Zusammenhang das zu § 40 PG ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1988, 87/12/0062, in dem die Verletzung einer gesetzlich verankerten bzw. ableitbaren Mitwirkungspflicht, bei deren Nichteinhaltung der Beamte (im Sinn des § 8 Abs. 1 DVG) auf die Rechtsfolge hingewiesen wurde, als nicht "gehörige Klagsfortsetzung" angesehen wurde). Deshalb wird - jedenfalls im Regelfall - die bloße Unterlassung der Einbringung eines Devolutionsantrages nach § 73 AVG (oder einer Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG) für sich allein nicht zum Eintritt der Verjährung im Sinn des § 13b GG (durch Beseitigung der Unterbrechungswirkung eines durch Antrag geltend gemachten vermögenswerten besoldungsrechtlichen Anspruchs mangels gehöriger Klagsfortsetzung) führen. Besondere Umstände, aus denen allenfalls abgeleitet werden könnte, dass es dem Beschwerdeführer an der Ernsthaftigkeit, sein Verfahrensziel zu erreichen, fehlte und die eine andere Betrachtung gebieten könnten, sind auf dem Boden des bisherigen Verfahrenslaufes nicht feststellbar, hat er doch mehrfach sein Interesse an der weiteren Verfolgung seines geltend gemachten Anspruchs dokumentiert; im Übrigen erklärt sich die Dauer des Verfahrens zu einem nicht unerheblichen Teil aus der Rolle eines anderen Verfahrens, das offenbar von der belangten Behörde als "Musterverfahren" geführt wurde und auf dessen Ausgang der Beschwerdeführer auch von ihr verwiesen wurde.
3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das abzuweisende Mehrbegehren betrifft die Geltendmachung
der Mehrwertsteuer, die zusätzlich zum pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht zuerkannt werden kann.
Wien, am 4. Juli 2001
Schlagworte
AllgemeinBesondere Rechtsgebiete DienstrechtAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120022.X00Im RIS seit
19.10.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017