Halte- und Parkverbote nach § 24 StVO, wie etwa das Vorschriftszeichen "Halteverbot", beziehen sich nicht auf Bankette, die (grundsätzlich) nicht befahren werden dürfen, sondern lediglich auf Fahrbahnen oder Teile der Fahrbahn. Daher wird die Übertretung nach § 24 Abs 1 lit. a StVO nicht begangen, wenn das auf dem Bankett befindliche Fahrzeug nicht zumindest zum Teil auf der Fahrbahn abgestellt ist. Eine entsprechende Änderung des Vorwurfes durch den UVS wäre ein nicht statthafter Austausch von Tatbestandsmerkmalen.