RS UVS Salzburg 1997/03/25 18/208/1-97th

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Veröffentlicht am 25.03.1997
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Rechtssatz

Wer den Bestimmungen des § 18 Abs 1 LMG zuwiderhandelt, macht sich gemäß § 74 Abs 5 Z 3 LMG einer Verwaltungsübertretung nur dann schuldig, wenn die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 LMG oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt. Weist ein entgegen der Bestimmung des § 18 Abs 1 LMG ohne vorherige Anmeldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Verkehr gebrachtes Verzehrprodukt gleichzeitig auch gemäß § 9 Abs 1 lit a LMG verbotene gesundheitsbezogene Angaben auf, wird dadurch neben einer Übertretung des § 74 Abs 5 Z 3 iVm § 18 Abs 1 LMG auch das Tatbild für eine Übertretung des § 74 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 lit a LMG verwirklicht. Für Übertretungen des § 74 Abs 1 LMG ist allerdings eine Verwaltungsstrafe mit einem Geldstrafrahmen bis S 50.000,-- vorgesehen. Da die Übertretung nach § 74 Abs 1 LMG gegenüber der nach § 74 Abs 5 LMG (Geldstrafrahmen bis S 25.000,--) somit einer strengeren Strafe unterliegt und beide Übertretungen auf derselben Tat (dem monierten Inverkehrbringen des Verzehrproduktes) beruhen, ist die vorgeworfene Übertretung des § 18 Abs 1 LMG aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 74 Abs 5 LMG nicht strafbar.

Schlagworte
Subsidiarität der Strafbestimmung des § 74 Abs 5 LMG gegenüber § 74 Abs 1 LMG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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