Wer der Aufforderung zu einem Alkotest nachkommt, in der Folge am Gendarmerieposten zwei Blasversuche macht, von welchen einer als Fehlversuch zu werten war und in der Folge trotz umfangreicher Belehrung keinen weiteren Blasversuch mehr vornimmt, verantwortet die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO.