Ist wegen Frischluftmangels in einem Lagerraum als Schutzmaßnahme nach § 59 Abs 8 zweiter Satz AAV das zur Verfügungstellen eines Atemschutzgerätes erforderlich, stellt das - hier zwei Stunden vor dem Betreten erfolgte - Öffnen der Zellentür für sich keine geeignete Schutzmaßnahme dar. Es trifft daher nicht zu, daß bei einer nicht ausreichend atembarem Atmosphäre (weniger als 17 % Volumsanteil von Sauerstoff in der Luft) das erforderliche Atemschutzgerät erst dann zur Verfügung gestellt werden muß, wenn die zuvor geschlossene Zelle betreten wird. Vor dem Betreten der Zelle durch den Lagerarbeiter (Verlust des Bewußtseins) war auch keine Frischluft in die Zelle eingeblasen worden und gab es keine Schutzperson, die auf die Einhaltung der Schutzmaßnahmen geachtet hätte.