Erteilt der Beschuldigte als Arbeitgeber seinem Verlegeleiter lediglich die grundsätzliche Anweisung, sämtliche arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und hat er mit seinem Verlegeleiter gegenständlich auch vereinbart, daß dieser für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich ist und war für die Durchführung der Anweisungen der Baustellenleiter selbst verantwortlich und verließ sich der Beschuldigte auf diesen, liegt kein entsprechendes Kontrollsystem vor und ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil die Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer Oberaufsicht nicht ausreichen, um unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften aus gutem Grund erwarten zu lassen.