TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/4 95/12/0304

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

PG 1965 §56 Abs1;
PG 1965 §56 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 26. September 1995, Zl. 1499/6-I/D/12/95, betreffend Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Jahre 1936 geborene Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit vom 1. August 1990 auf eine Planstelle der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A im Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes-Zentralleitung zur Oberrätin ernannt.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 1991 sprach ihre Dienstbehörde aus, dass zwischen dem 19. März 1954, dem Tag der Vollendung ihres 18. Lebensjahres, und dem 1. August 1990, dem Tag des Beginnes ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, eine Ruhegenussvordienstzeit von insgesamt 23 Jahren 1 Monat und 25 Tagen angerechnet werde, hievon (Spruchpunkt 3.) die in der Zeit vom 1. Juli 1965 bis 28. Mai 1978 im Lehrberuf im Rahmen der Wiener Internationalen Hochschulkurse an der Universität Wien zurückgelegte Zeit von 8 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen gemäß § 53 Abs. 2 lit. b leg. cit. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1992 wurde die Beschwerdeführerin auf eine Planstelle der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A im Planstellenbereich des (damaligen) Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (Zentralleitung) zur Ministerialrätin ernannt.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 1993 sprach ihre (damalige) Dienstbehörde (Bundesministerin für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) vorerst die Feststellung aus, dass die Beschwerdeführerin für - im gegenständlichen Beschwerdefall nicht verfahrensgegenständliche - Zeiträume in den Jahren 1954 bis 1956 sowie ab 6. November 1978 bis 1982 und in den Jahren 1985 und 1986 gemäß § 56 Abs. 1 bis 3 des Pensionsgesetzes 1965 einen besonderen Pensionsbeitrag von S 238.123,20 zu leisten habe. Die Vorschreibung eines weiteren besonderen Pensionsbeitrages für die als Ruhegenussvordienstzeit angerechnete Zeit ihrer Lehrtätigkeit im Rahmen der Wiener Internationalen Hochschulkurse an der Universität Wien im Ausmaß von insgesamt 8 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen im Zeitraum vom 1. Juli 1965 bis 28. Mai 1978 werde einer gesonderten Erledigung zugeführt.

Am 11. Juli 1995 erging von der Dienstbehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Ruhegenussvordienstzeiten während der Zeit ihrer obgenannten Lehrtätigkeit ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, um ihr Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen:

Auf Grund des rechtskräftigen Bescheides der Wiener Landesregierung vom 11. Mai 1995 seien die von der Beschwerdeführerin bekämpften Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 31. März 1993 betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages von insgesamt S 95.155,20 für insgesamt 118 Beitragsmonate gemäß § 308 ASVG und die Entfertigung sämtlicher Ansprüche aus der Pensionsversicherung bis 30. Juli 1990 durch die Zahlung des vorangeführten Überweisungsbetrages bestätigt worden. Nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges liege nunmehr eine rechtskräftige Entscheidung vor. Gemäß § 56 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 müsse der Beamte für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten einen besonderen Pensionsbeitrag leisten, soweit der Bund für diese Zeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalte und auch keine Befreiung von der Leistung gemäß § 56 Abs. 2 lit. a bis d des Pensionsgesetzes 1965 vorzunehmen sei. Für die mit Bescheid vom 4. Dezember 1991 unter Punkt 3. unbedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (im Gesamtausmaß von 8 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen) betreffend die Lehrtätigkeit im Rahmen der internationalen Hochschulkurse an der Universität Wien erhalte der Bund für nachstehend näher angeführte Zeiten (es folgt eine mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides übereinstimmende tabellarische Aufstellung der Zeiten), zusammen 7 Jahre, 9 Monate und 9 Tage, nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag. Es treffe auch kein Tatbestand gemäß § 56 Abs. 2 lit. a bis d des Pensionsgesetzes 1965 zu. Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages ergebe sich aus § 56 Abs. 3 leg. cit. Gemäß § 56 Abs. 3a des Pensionsgesetzes 1965 betrage der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1965 in der zur Zeit des ersten vollen Monates der Dienstleistung geltenden Fassung ergebe. Für den ersten vollen Monat ihrer Dienstleistung ab 1. August 1990 habe der Beschwerdeführerin ein Bezug von insgesamt S 31.332,-- gebührt, der die Bemessungsgrundlage in dieser Höhe ergebe. Der Pensionsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1965 in der im August 1990 geltenden Fassung betrage 10 v.H. der Bemessungsgrundlage; der besondere Pensionsbeitrag für 93 Monate (7 Jahre und 9 Monate) für die unbedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten betrage somit S 291.387,60. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass für die mit Bescheid vom 4. Dezember 1991 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten für die Zeit vom 5. November 1973 bis 12. März 1974, vom 1. November 1976 bis 31. Jänner 1978 und ab 29. Mai 1978 ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG geleistet worden sei.

Hierauf nahm die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. August 1995 dahingehend Stellung, dass die Bemessungsgrundlage von S 31.332,-- außer Streit gestellt werde. Im Übrigen werde gegen den Berechnungsvorgang eingewendet, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 31. März 1993 für den als ruhegenussfähig angerechneten Zeitraum von 8 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen ein Überweisungsbetrag für 20 Beitragsmonate geleistet worden sei, und zwar für die Monate November 1973 bis März 1974 sowie für die Monate November 1976 bis Jänner 1978. Hiezu verweise sie auf den im Akt der Dienstbehörde erliegenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt. Gemäß § 56 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 habe der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten, soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalte. Gemäß § 56 Abs. 3a leg. cit. seien nur volle Monate zu berücksichtigen. Es könne sich daher nicht die Verpflichtung ergeben, dass die Beschwerdeführerin für mehr als 86 Monate einen besonderen Pensionsbeitrag zu zahlen habe. Eine Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages für 93 Monate erfolge daher der Höhe nach nicht zu Recht. Lege man der Berechnung 86 Monate zu Grunde, ergebe sich ein besonderer Pensionsbeitrag in der Höhe von S 269.455,20.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde die Feststellung aus (Spruchabschnitt 1), dass die Beschwerdeführerin für die mit Bescheid vom 4. Dezember 1991 unbedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten von zusammen 7 Jahren, 9 Monaten und 9 Tagen gemäß § 56 Abs. 1 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der geltenden Fassung einen besonderen Pensionsbeitrag von S 291.387,60 zu leisten habe. In der in den Spruch aufgenommenen tabellarischen Aufstellung der einzelnen Ruhegenussvordienstzeiten finden sich - soweit für die Beschwerde von Relevanz - unter anderem die Zeiträume vom 15. Oktober bis 4. November 1973, vom 13. bis 17. März 1974 sowie vom 25. März bis 12. Juni 1974. Weiters sprach die belangte Behörde den Einbehalt des besonderen Pensionsbeitrages in Raten vom Monatsbezug der Beschwerdeführerin und - von der Beschwerde unbekämpft - die Anrechnung von zusätzlichen 5 Monaten und 16 Tagen als Ruhegenussvordienstzeit aus (Spruchabschnitt 2). Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin mit dem im Spruch angeführten Bescheid Ruhegenussvordienstzeiten betreffend ihre Lehrtätigkeit im Rahmen der internationalen Hochschulkurse an der Universität Wien im Gesamtausmaß von 8 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen unbedingt angerechnet worden seien. Gemäß § 56 Abs. 1 und 2 PG 1965 müsse der Beamte für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit einen besonderen Pensionsbeitrag leisten, soweit der Bund für diese Zeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalte und auch keine Befreiung von der Leistung gemäß § 56 Abs. 2 lit. a bis d des Pensionsgesetzes 1965 vorzunehmen sei. Für die im Spruch ausgewiesenen, unbedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten von 7 Jahren, 9 Monaten und 9 Tagen habe der Bund keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten. Auf ihr im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachtes Begehren, die ihr bekannt gegebenen sozialversicherungsrechtlich nicht gedeckten Zeiten um jene 20 Versicherungsmonate zu verringern, für die nachweislich seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein Überweisungsbetrag geleistet worden sei, teile die belangte Behörde mit, dass sowohl die Zeit vom 5. November 1973 bis 12. März 1974 (5 Monate) als auch die Zeit vom 1. November 1976 bis 31. Jänner 1978 (20 Monate) in der Gesamtaufstellung der pensionsbeitragspflichtigen Zeiten nicht enthalten sei. Auf Grund der Bestätigung der Wiener Internationalen Hochschulkurse seien im zitierten Bescheid vom 4. Dezember 1991 innerhalb des Zeitraumes vom 5. November 1973 bis 12. März 1974 lediglich die Zeiten vom 5. November 1973 bis 16. Dezember 1973 (1 Monat und 12 Tage) sowie vom 14. Jänner 1974 bis 12. März 1974 (1 Monat und 29 Tage), insgesamt 3 Monate und 11 Tage unbedingt angerechnet worden. Innerhalb des Zeitraumes vom 1. November 1976 bis 31. Jänner 1978 seien insgesamt 10 Monate und 11 Tage unbedingt angerechnet worden. Die für die Zeit vom 1. Juli 1965 bis 28. Mai 1978 (mit Unterbrechungen) angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 8 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen, verringert um die vorangeführten Zeiten von 3 Monaten und 11 Tagen sowie 10 Monaten und 11 Tagen, ergäben die der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegebenen pensionsversicherungspflichtigen Zeiten mit einer für die Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages unerheblichen Rundungsdifferenz von drei Tagen. Für diese Zeiten treffe kein Tatbestand gemäß § 56 Abs. 2 lit. a bis d des Pensionsgesetzes 1965 zu und sei ein solcher auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet worden. Weiters begründete die belangte Behörde die Höhe der Bemessungsgrundlage sowie der monatlichen Raten zur Hereinbringung.

Gegen Spruchabschnitt 1 dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch Spruchabschnitt 1 des angefochtenen Bescheides in ihrem Recht darauf, dass ihr nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Pensionsgesetz 1965 (insbesondere § 56 leg. cit.) und dem ASVG (insbesondere § 308 ff) ein besonderer Pensionsbeitrag vorgeschrieben wird, durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen sowie der Bestimmungen über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidgründung verletzt.

Die Beschwerdeführerin sieht Verfahrensvorschriften dadurch verletzt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht auf die besonderen Umstände eingehe, die dazu geführt hätten, dass es in concreto zu keinem Überweisungsbetrag gekommen sei. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1991 sei für die Zeit vom 1. Juli 1965 bis 28. Mai 1978 nur eine pauschale Anrechnung von 8 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen ohne Aufschlüsselung auf bestimmte kalendermäßige Zeiträume vorgenommen worden. Nunmehr werde ein besonderer Pensionsbeitrag für einen - im Spruch kalendermäßig aufgeschlüsselten - Zeitraum von 7 Jahren, 9 Monaten und 9 Tagen festgesetzt. Auch wenn man die laut Punkt 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides angerechneten 5 Monate und 16 Tage hinzurechne, komme man nicht auf die Gesamtzeit des Anrechnungsbescheides. Auch unter Berücksichtigung der Begründung des angefochtenen Bescheides komme man zu keinem stimmigen Ergebnis. Hierin liege ein Begründungsmangel und wegen der Unbestimmtheit auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass jedenfalls für die Zeiten vom 1. bis 4. November 1973, vom 13. bis 17. März 1974 und vom 25. bis 31. März 1974, also für insgesamt (weitere) 16 Tage, ein Überweisungsbetrag geleistet worden sei, sodass unter Berücksichtigung des "§ 56 Abs. 2a" (richtig: § 56 Abs. 2 lit. a) des Pensionsgesetzes 1965 schon allein deshalb der besondere Pensionsbeitrag nur für einen  Monat weniger hätte vorgeschrieben werden dürfen. Ein Begründungsmangel liege insbesondere auch darin, dass keine vollständige Gegenüberstellung der unbedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten und der Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag geleistet worden sei, erfolgt sei.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass nach dem hier maßgeblichen Pensionsrecht der Dienstgeber im Rahmen des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit jenem im Rahmen des sozialversicherungsfreien Dienstverhältnisses ident sei. Die Gründe dafür, dass für die verfahrensgegenständlichen Zeiten die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages unterblieben sei, lägen ausschließlich beim Bund und nicht in der Sphäre der Beschwerdeführerin, sodass sie keine Verantwortung treffe. Die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages nach § 56 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 hänge davon ab, ob der Bund nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einen Überweisungsbetrag erhalte. Obwohl diese Voraussetzung im wörtlichen Sinn (erg.: nicht) erfüllt sei, könne eine dem Gesetzessinn Rechnung tragende Interpretation unter den gegebenen Umständen nicht zur Bejahung des Anspruches auf einen besonderen Pensionsbeitrag führen. Es sei ein allgemeiner und "nicht nur privatrechtsgültiger Grundsatz", dass niemand aus einem eigenen rechtswidrigen Handeln einen Rechtsanspruch ableiten könne. Genau das wäre aber hier der Fall: Das rechtwidrige Handeln von Bundesorganen habe dazu geführt, dass keine Pensionsbeiträge entrichtet worden seien und kein Überweisungsbetrag habe realisiert werden können. Der Bund habe es selbst verursacht und verschuldet, dass er keinen Überweisungsbetrag erhalten habe, weil er seinerzeit die Möglichkeit einer Beitragspflicht der Beschwerdeführerin hätte sehen und mindestens ein klärendes Verfahren hätte anstrengen müssen. Unter solchen Voraussetzungen könne der vorangeführte Grundsatz nur dazu führen, dass ein dem tatsächlichen Zufließen des Überweisungsbetrages gleichzuhaltender Tatbestand gegeben sei. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Überweisungsbetrages lägen damit nicht vor. Überdies mache die Beschwerdeführerin geltend, dass die den Bescheid über den Überweisungsbetrag betreffende Parallelbeschwerde zur Zl. 95/08/0184 des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfolg führen werde, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Bund keinen Überweisungsbetrag erhalte.

Die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages und dessen ratenweiser Einbehalt von den Bezügen der Beschwerdeführerin bleibt von der Beschwerde unberührt.

Dem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu erwidern:

Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Nach § 6 Abs. 1 leg. cit. setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit unter anderem aus a) der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit sowie

b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zusammen.

Gemäß § 53 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 sind Ruhegenussvordienstzeiten die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.

Gegenstand des angefochtenen (Teiles des) Bescheides und damit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 für bestimmte als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten, der auf dem diesbezüglichen Anrechnungsbescheid der (vormaligen) Dienstbehörde vom 4. Dezember 1991 im Hinblick auf dessen Rechtskraft bindend aufbaut (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/12/0111).

Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte nach § 56 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 56 Abs. 1 leg. cit. sieht für die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages zwei Voraussetzungen vor:

a) die Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit, die - wie sich aus dem Zusammenhang mit den §§ 53 und 54 (insbesondere dessen Abs. 4) Pensionsgesetz 1965 ergibt - bescheidförmig auszusprechen ist und

b) das Fehlen eines Überweisungsbetrages nach den sozialversicherungsrechlichten Bestimmungen

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die in Spruchabschnitt 1 des angefochtenen Bescheides zu Grunde gelegten Zeiträume ein Teil der mit Bescheid vom 4. Dezember 1991, Spruchpunkt 3, angerechneten Ruhegenussvordienstzeit sind. Eine allfällige mangelnde Aufschlüsselung von Zeiten im Anrechnungsbescheid vom 4. Dezember 1991 ist im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr relevant.

Soweit die Beschwerdeführerin eine mangelhafte Begründung darin erblickt, dass sich der dem besonderen Pensionsbeitrag zu Grunde gelegte Zeitraum von 7 Jahren, 9 Monaten und 9 Tagen nicht mit der angerechneten Ruhegenussvordienstzeit von 8 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen in Einklang bringen lasse, ist sie auf die auf Seite 4 der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Ausführungen zu verweisen, wonach die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit im Ausmaß von 8 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen (die auf die Zeit vom 1. Juli 1965 bis 28. Mai 1978 entfällt) um die Zeiträume von 3 Monaten und 11 Tagen sowie von 10 Monaten und 11 Tagen zu verringern sei, woraus sich - unter Verbleib einer unerheblichen Rundungsdifferenz von drei Tagen - der pensionsversicherungspflichtige Zeitraum (von 7 Jahren, 9 Monaten und 9 Tagen) ergibt (vgl. Begründung des angefochtenen Bescheides Ad 1, Punkt 2.). Dieser Berechnungsvorgang (Subtraktion von Zeitenräumen) ist in sich schlüssig dargelegt.

Damit hat die belangte Behörde aber ihre Erwägungen derart nachvollziehbar dargelegt, dass sie auch einer weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden konnten und die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt war, die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen im Einzelnen einer Überprüfung zu unterziehen. Dagegen releviert die Beschwerdeführerin - abgesehen von der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Subtraktion der Zeiten -

in diesem Zusammenhang keine anderweitige Rechtswidrigkeit, etwa dass ein längerer Zeitraum (als 13 Monate und 22 Tage) von der angerechneten Vordienstzeit von 8 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen abzuziehen wäre, wodurch sich jene Zeiten verringern würden, für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Leistung eines Überweisungsbetrages für die Zeiten vom 1. bis 4. November 1973, vom 13. bis 17. März 1974 und vom 25. bis 31. März 1974 nicht berücksichtigt worden wäre, ist der Beschwerdeführerin das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/08/0184, betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten an das Bundeskanzleramt gemäß §§ 308 ff ASVG für die zum Teil auch hier verfahrensgegenständlichen Zeiten entgegenzuhalten, mit dem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Mai 1995 - entgegen ihrer in der vorliegenden Beschwerde ausgedrückten Erwartung - abgewiesen wurde. Wie den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses und auch der vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Kopie des Bescheides vom 31. März 1993 zu entnehmen ist, stellte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit dem genannten Bescheid fest, dass ein Überweisungsbetrag in der Höhe von S 95.155,20 für 118 Beitragsmonate (für 5 Beitragsmonate für die Zeit vom 5. November 1973 bis 12. März 1974 und für 15 Beitragsmonate für die Zeit vom 1. November 1976 bis 31. Jänner 1978) zu leisten sei. Dem gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erhobenen Einspruch der Beschwerdeführerin gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 11. Mai 1995 keine Folge.

Auf Grund der bindenden Feststellung des Überweisungsbetrages für bestimmte Versicherungszeiten legte die belangte Behörde daher richtiger Weise ihrem nunmehr angefochtenen Bescheid zu Grunde, dass für die Zeiträume vom 1. bis 4. November 1973, 13. bis 17. März 1974 sowie 25. bis 31. März 1974 der Bund keinen Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhielt.

Dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Begründungsmangel in der mangelnden Gegenüberstellung der Ruhegenussvordienstzeiten kommt damit keine Relevanz zu.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher in diesem Punkt nicht vor.

Soweit die Beschwerdeführerin eine nähere Bescheidbegründung über jene Umstände vermisst, die dazu führten, dass der Bund für Teile der Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag erhielt, liegt darin die Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels, der zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit überleitet.

§ 56 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 verpflichtet den Beamten zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages, soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen "erhält". Abs. 2 leg. cit. sieht eine Ausnahme von der Verpflichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für bestimmte Arten von Ruhegenussvordienstzeiten vor. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass ihre beschwerdegegenständliche Lehrtätigkeit im Rahmen der Wiener Internationalen Hochschulkurse an der Universität Wien unter einen der Tatbestände nach § 56 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 fällt. Ein allfälliges Verschulden des Dienstgebers an der Unterlassung der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen angerechneten Zeitraum fällt nicht unter die in § 56 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 genannten Ausnahmetatbestände. Sollte dem Dienstnehmer durch ein derartiges schuldhaftes Verhalten ein Schaden entstanden sein, hat sich der Dienstnehmer deswegen an dem damaligen Dienstgeber schadlos zu halten; das gilt auch, wenn der Dienstgeber der Bund war.

Es bildet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, auf Grund welcher Umstände die Leistung eines Pensionsbeitrages für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Wiener Internationalen Hochschulkurse unterblieb.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Juli 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120304.X00

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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