RS UVS Kärnten 1997/04/14 KUVS-261/3/97

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Veröffentlicht am 14.04.1997
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Rechtssatz

Kann im Berufungsverfahren nicht geklärt werden, auf welcher Wegstrecke die Nachfahrt erfolgte, ob die Beobachtungsstrecke mehr als 100 m betrug, wie groß der Abstand beim Hintereinanderfahren war und wie groß die Tachometerabweichung beim Dienstfahrzeug war, ist aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" das Verwaltungsstrafverfahren mangels erbrachten Beweises einzustellen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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