TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/4 94/12/0153

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z3;
GehG 1956 §121 Abs2 Z2;
GehG 1956 §121 Abs4 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des G in B, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid über den Antrag auf Neubemessung der obgenannten Verwendungszulage ab 1. August 1990 ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, dass die vom Beschwerdeführer geleitete Abteilung eine Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung ist.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Leiter einer Präsidialabteilung der belangten Behörde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1989 wurde dem Beschwerdeführer für seine Funktion als Leiter der Abteilung Präs. B 3 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1988 eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) in der Fassung der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, (im Folgenden kurz Leiterzulage) in der Höhe von 2,5 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII bemessen.

Der Bemessung wurde folgende dieser Abteilung damals zugewiesene Aufgaben zugrundegelegt:

"Allgemeine Präsidialangelegenheiten: Repräsentation, Protokoll; Beschaffungswesen für das ganze Ressort;

Angelegenheiten der RIM; Inventar- und Materialverwaltung;

Angelegenheiten der Hausverwaltung; Kraftfahrzeugwesen des Ressorts sowie Einsatz der Dienstkraftwagen bei der Zentralleitung; Amtskasse; Angelegenheiten des Sicherheitsbeauftragten; militärische, zivile und geistige Landesverteidigung."

Bezüglich der Personalausstattung wurde von einem Stand von 7 (besetzten) Planstellen (einschließlich des Beschwerdeführers) ausgegangen, wobei der Beschwerdeführer als einziger der Verwendungsgruppe A angehörte (2 Bedienstete der VGr B, 3 Bedienstete der VGr C und eine Vertragsbedienstete).

Mit Schreiben vom 21. Februar 1992 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seine Leiterzulage ab 1. August 1990 auf 3 Vorrückungsbeträge der Dkl VIII anzuheben. Er begründete dies damit, dass seiner Abteilung mit diesem Zeitpunkt als zusätzliche Aufgabe "Angelegenheiten der Verwaltungsreform" zugewiesen und für diesen Aufgabenbereich eine A-Planstelle "zusystemisiert" worden sei. Mag. B. habe seinen Dienst am 30. Juli 1990 angetreten. Damit sei der Bereich der Verantwortung wesentlich angehoben worden. Die Anzahl der Überstunden sei gleich geblieben.

In seiner Eingabe vom 11. März 1992 präzisierte er den Inhalt der neuen Aufgabe wie folgt:

"Personalentwicklung, Organisationsentwicklung, Entwicklung von Führungskräfteleitbildern, Einführung von Kostenrechnung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchung etc."

Außerdem gehöre das "Projekt Verwaltungsmanagement" der Bundesregierung zur Verwaltungsreform.

Das Bundeskanzleramt (BKA) stimmte am 25. August 1992 dem ihr von der belangten Behörde vorgelegten Antrag auf Neubemessung der Leiterzulage des Beschwerdeführers nicht zu. Die ins Treffen geführte Änderung des für die seinerzeitige Bemessung maßgebenden Sachverhalts stelle keine Steigerung in einem solchen Ausmaß dar, dass eine Erhöhung der Leiterzulage gerechtfertigt werde.

In seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 1992 wies der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach dem Beamten der Verwendungsgruppe A der Dkl. VIII in den zentralen Verwaltungsstellen des Bundes, der eine Abteilung besonderer Bedeutung oder besonderer Größe leite, eine Leiterzulage im Ausmaß von 3 Vorrückungsbeträgen gebühre, wenn er das Höchstausmaß an mengenmäßiger Mehrleistung erbringe (was bei ihm der Fall sei). Seiner Meinung nach erfülle seine Abteilung beide Voraussetzungen.

Die besondere Bedeutung leitete er aus dem Projekt "Verwaltungsmanagement" ab, mit der ein Startschuss für eine umfassende Reform der öffentlichen Verwaltung erfolgt sei. Für die "Verwaltungsreform" sei ein eigener Bundesminister bestellt worden. Das genannte Projekt habe in hohem Ausmaß zu einer Veränderung der Bundesverwaltung geführt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (wird näher ausgeführt). Als erster Schritt der weiteren Entwicklung, die in Zukunft zur Einrichtung eigener Abteilungen bzw. Stabstellen führen werde, seien ihm die "Angelegenheiten der Verwaltungsreform" unter gleichzeitiger Zuteilung eines Akademikers (Betriebswirt) zugewiesen worden. Verschiedene Projekt innerhalb des Ressorts (wie Einführung der Kostenrechnung im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung, Strukturreform (Ausgliederung) des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung in eine eigene Bundesgesellschaft, Modelle für eine praxisbezogene Raumdatennutzung) seien von seiner Abteilung unter seiner Verantwortung betreut, entwickelt und geleitet worden (Anschluss von Protokollen einiger Sitzungen, die sich mit solchen Themen beschäftigten). Würde man der Argumentation des BKA folgen, würde dies bedeuten, dass man einem Prozess, der vom BKA selbst unter erheblichem finanziellen Aufwand in Gang gesetzt worden sei, keine besondere Bedeutung zumesse.

Seiner Abteilung seien insgesamt 36 Planstellen "zusystemisiert", sodass ihm 35 Bedienstete unterstellt seien (in einer Beilage werden diese Bediensteten, die den beiden Amtswirtschaftsstellen I und II zugeteilt sind, und in der Regel als Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I den Entlohnungsgruppen d und e bzw. des Entlohnungsschemas II den Entlohnungsgruppe p 3 bis p 5 sowie als Beamte den Verwendungsgruppen D bzw. P 2 und 3 angehören, im Einzelnen aufgelistet). Damit erfülle seine Abteilung die Bedingung für eine solche besonderer Größe. Offenbar sei diese Tatsache schon bei der seinerzeitigen Bemessung nicht berücksichtigt worden.

Eine neuerliche Befassung des BKA durch die belangte Behörde blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 22. September 1992 teilte das BKA mit, es könne im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einer Neubemessung nicht zustimmen. Unter Hinweis auf die Bemessungsjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte das BKA aus, im Beschwerdefall gehe es nur mehr um die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Abteilung besondere Bedeutung oder besonderer Größe leite, nachdem seine zeitliche Mehrleistung über der mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liege. Der Vergleich des der seinerzeitigen Bemessung der Leiterzulage zugrundeliegenden Aufgabenbereiches mit dem Aufgabenbereich ab 1. August 1990 zeige, dass eine nicht bloß geringfügige Erweiterung eingetreten sei. Daraus allein folge aber - ausgehend von der gesetzlichen Abstufung der Leiterzulage mit ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung - noch nicht, dass damit die Voraussetzungen für die Bemessung der Leiterzulage mit 3 Vorrückungsbeträgen erfüllt seien. Auf Grund des Gesetzes und durch den durch die Judikatur vorgezeichneten groben Rahmen sei die Bemessung in dieser Höhe nur gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer als selbständiger Leiter einer Abteilung besonderer Bedeutung oder besonderer Größe eingesetzt werde. Im Beschwerdefall sei die Besonderheit der Bedeutung der in eine Gruppe eingegliederten Abteilung - ohne die Wichtigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers schmälern zu wollen - nicht erkennbar. Betrachte man weiters die Untergliederung der Abteilung und die Zahl der zugeteilten Bediensteten, zeige sich, dass eine geringfügig über dem üblichen Maß liegende Größe der Abteilung zwar vorliege, die aber noch nicht als besondere Größe bezeichnet werden könne. Bei Würdigung aller dieser Umstände sei davon auszugehen, dass es sich trotz Erweiterung des Aufgabenbereiches um die Leitung einer Abteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung handle.

Dazu nahm der Beschwerdeführer neuerlich Stellung. In seinem Schreiben vom 2. Dezember 1993 brachte er im Wesentlichen vor, die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes sei von der Verwaltungspraxis überholt worden. Wie ihm bekannt sei, gebe es für Abteilungsleiter im BKA und in anderen Ressorts Leiterzulagen im Ausmaß von 4 Vorrückungsbeträgen. Dabei handle es sich um Abteilungen, die mit vielen Koordinierungsaufgaben betraut seien, was auch auf seine Abteilung zutreffe. Im Hinblick auf diese Vorgangsweise stelle sich die Frage, ob nicht die bisherige Vollzugspraxis neu überdacht werden müsse. Berücksichtige man diese neuere Verwaltungspraxis, sei die von ihm beantragte Höhe der Leiterzulage für seine Abteilung durchaus gerechtfertigt, insbesondere auch im Hinblick auf die Abstufungsmöglichkeiten in halben Vorrückungsbeträgen. Ohne Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könne die Dienstbehörde das ihr eingeräumte freie Ermessen nur dann ausüben, wenn die Aufgabenbereiche bzw. Größen dieser Abteilungen, deren Leiter mehr als 3 Vorrückungsbeträge als Leiterzulage erhielten, untereinander bzw. mit seiner Abteilung verglichen würden. Er beantrage daher, dass das BKA die Aufgabenbereiche aller jener Abteilungen sowie deren Größe bekannt gebe, deren Leiter mehr als 3 Vorrückungsbeträge als Leiterzulage erhielten.

Bei der Bewertung einer im Auftrag des BKA engagierten Firma, die die Bewertung aller Organisationseinheiten in den Zentralstellen des Bundes durchgeführt habe, sei seine Abteilung seiner Information nach besonders hoch eingestuft worden. Er beantrage daher die Vorlage der Bewertung seiner Abteilung durch diese Firma bzw. diese Ergebnisse der Beurteilung bezüglich der Bedeutung und/oder Größe seiner Abteilung zugrunde zu legen.

Die Zentralleitung der belangten Behörde sei in 7 Sektionen gegliedert. Eine Sektion verfüge lediglich über 43 Planstellen, wobei 6 Abteilungen (mit insgesamt 42 Planstellen) in einer Gruppe zusammengefasst seien. Auch die anderen Sektionen wiesen ähnliche Abteilungsgrößen auf (einige größere Abteilungen seien die Ausnahme). Es sei unschlüssig, wenn seine Abteilung in ihrer Größe als geringfügig über dem üblichen Maße liegend bezeichnet werde. Gerade im Hinblick auf die geschilderte Größe der oberwähnten Sektion bzw. auf die Strukturierung der durchschnittlichen Abteilungsgrößen im Ressort müsse seine Abteilung als solche besonderer Größe angesehen werden.

Er gehe nicht davon aus, dass die Verwaltung bei der Bemessung der Leiterzulagen willkürlich vorgehe, indem sie sich einmal auf die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes, das andere Mal aber auf den gesetzlich höchstmöglichen Rahmen von 4 Vorrückungsbeträgen berufe. Er beantrage daher die Vorlage von Richtlinien bzw. Weisungen für die Bemessung der Leiterzulage.

Abschließend beantrage er neuerlich die Anhebung seiner Leiterzulage ab 1. August 1990 auf drei Vorrückungsbeträge bzw. wenn dem nicht gefolgt werde, die Einholung der beantragten Beweismittel.

Da die belangte Behörde in der Folge keine Entscheidung traf, brachte der Beschwerdeführer, der zu dem in § 24 Abs. 2 VwGG genannten Personenkreis gehört, die vorliegende Säumnisbeschwerde ein, in der er im Wesentlichen das bisherige Verwaltungsgeschehen darlegte.

Die belangte Behörde hat nach Ablauf der ihr nach § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. In ihrer Stellungnahme weist sie im Wesentlichen darauf hin, dass die mitzubefassenden Ressorts auf Grund einer neuerlichen Befassung nach der letzten Äußerung des Beschwerdeführers keine Stellungnahme abgegeben haben, weshalb sie den Bescheid nicht habe erlassen können.

Mit Eingabe vom 22. Jänner 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Verzugszinsen im Falle einer positiven Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Höhe von 4 % ab der jeweiligen monatlichen Fälligkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof, auf den die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 36 Abs. 2 VwGG übergegangen ist, hat erwogen:

Dem Beamten gebührt nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. GG-Novelle BGBl. Nr. 214/1972, eine ruhegenussfähige Verwendungszulage (Leiterzulage), wenn er dauernd ...

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Die Verwendungszulage ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

Seit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, ist die Leiterzulage für Beamte, die - wie der Beschwerdeführer - weiterhin dem Dienstklassensystem angehören, in § 121 Abs. 1 Z. 3 GG geregelt. Den Bemessungsgrundsätzen nach § 30a Abs.2 GG alte Fassung entsprechen die Bestimmungen des § 121 Abs. 2 Z. 2 sowie des Abs. 4 Z. 2 GG (in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994).

Für den Anspruch auf eine Leiterzulage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (dies gilt auch für die neue Rechtslage) wesentlich, dass der Beamte eine besondere Leitungsfunktion ausübt (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 9. April 1984, Zl. 83/12/0143, und die darin angeführten Erkenntnisse; weiters auch die bei Zach, Gehaltsgesetz, zu der Nachfolgebestimmung des § 121 Abs. 1 Z. 3 GG auszugsweise wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Erhalt von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen als Leiterzulage steht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Leitern von Abteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung zu, wenn sie das Höchstausmaß mengenmäßiger Mehrleistung erbringen. Für den vorliegenden Beschwerdefall ist insbesondere die folgende Rechtsprechung von Bedeutung:

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes konnte unter Berücksichtigung aller Gründe des (damaligen) Beschwerdeführers im Hinblick auf die im Umfang beschränkten Aufgaben der von ihm geleiteten Abteilung und seine organisatorische Stellung, insbesondere der Tatsache, dass diese Abteilung nur einen Posten der Verwendungsgruppe A aufwies, nicht gesagt werden, es handle sich auch nur um eine Abteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1986, Zl. 86/12/0064).

Die vom damaligen Beschwerdeführer selbst gegebene Darstellung seiner Tätigkeit als Leiter der Amtswirtschaftsstelle zweier Zentralstellen zeigte vielmehr, dass diese inhaltlich praktisch ausschließlich der Wirtschaftsverwaltung, und zwar der konkreten Durchführung von Maßnahmen zuzuordnen war und keine Tätigkeit der "allgemeinen Verwaltung" im üblichen Sinn darstellte. Nach der Natur der Tätigkeit des (damaligen) Beschwerdeführers handelte es sich vielmehr - ohne die Wichtigkeit der guten Erfüllung dieser Aufgaben für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben schmälern zu wollen - um die Besorgung von Hilfsfunktionen für die Erfüllung der Aufgaben der allgemeinen Verwaltung. Eine außergewöhnliche Bedeutung der Aufgaben des (damaligen) Beschwerdeführers war auch nicht daraus zu gewinnen, dass er über das Personal der ihm unterstellten Hilfsstelle(n) die Dienstaufsicht zu führen hatte. Solche Aufgaben kommen auch Leitern anderer Organisationseinheiten bei, wie etwa Kanzleileitern, zu, ohne dass deshalb gesagt werden könnte, dass diese Bediensteten ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen hätten. Die Art der in einer Wirtschaftsstelle erbrachten, überwiegenden ausführenden Tätigkeit kann nicht als das besondere Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG erkannt werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1986, Zl. 84/12/0222).

Im Beschwerdefall steht sachverhaltsmäßig fest, dass dem Beschwerdeführer als Leiter der Ministerialabteilung Präs B 3 seit 1. Oktober 1988 eine Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG mit zweieinhalb Vorrückungsbeträgen (davon eineinhalb Vorrückungsbeträge als Überstundenvergütung) bescheidmäßig bemessen worden ist und dass von ihm in zeitlicher Hinsicht regelmäßig eine über 35 Überstunden monatlich liegende Mehrdienstleistung erbracht wird. Weiters, dass der Abteilung des Beschwerdeführers mit 1. August 1990 die Aufgabe "Angelegenheiten der Verwaltungsreform" übertragen und seiner Abteilung zur Besorgung dieser Aufgabe ein Akademiker zusätzlich zugewiesen worden ist. Der Beschwerdeführer meinte daran anknüpfend, dass damit nicht bloß eine geringfügige Änderung seines Aufgabenbereiches eingetreten sei und die Verpflichtung zur Neubemessung seiner Leiterzulage daraus folge und beantragte diese.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass durch die Übertragung der vorher genannten zusätzlichen Aufgabe eine nicht bloß geringfügige Änderung des der ursprünglichen Bemessung zugrundeliegenden Sachverhaltes eingetreten ist. Trotzdem ist aber eine Bemessung mit drei Vorrückungsbeträgen - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht gerechtfertigt, weil eine Leiterzulage in dieser Höhe nach der oben wiedergegebenen ständigen hg. Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlass gesehen wird - nur dem selbständigen Leiter einer Abteilung besonderer Bedeutung oder besonderer Größe zusteht.

Nach der vorliegenden Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers stehen sowohl die in der von ihm geleiteten Abteilung zu besorgenden Aufgaben als auch die Organisationsstruktur dieser Abteilung und die ihm zugewiesenen Bediensteten fest. Es handelt sich demnach um eine Ministerialabteilung, die - im Rahmen der beamteten Hierarchie - einem Gruppen- und einem Sektionsleiter unterstellt ist. Die beiden im Rahmen der Abteilung bestehenden Amtswirtschaftsstellen sind in einem eigenen Referat, unter der Leitung des Stellvertreters des Beschwerdeführers, eines Beamten der Verwendungsgruppe B, zusammengefasst. Den konkret zu besorgenden Aufgaben kommt nur behördeninterne Bedeutung, also eine ressortinterne Hilfsfunktion zu. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Oktober 1992 auf die besondere Größe seiner Abteilung hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass für die "Besonderheit" nicht bloß die absolute Zahl der zugewiesenen Mitarbeiter, sondern auch deren Einstufung maßgebend ist (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 84/12/0119, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen in der damaligen Beschwerde, soweit sie versuchten, aus der Zahl von 93 unterstellten Bediensteten eine besondere Bedeutung der Organisationseinheit abzuleiten, als am Kern der Sache vorbeigehend bezeichnete, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. April 1985, Slg. NF Nr. 11739/A).

Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ist die personelle Ausstattung der Abteilung des Beschwerdeführers als Ministerialabteilung - entgegen seiner Wertung - sogar eher als unterdurchschnittlich zu bezeichnen, weil die Funktion der Stellvertretung nur einem B-Beamten obliegt, neben dem noch ein VB a und zwei B-Beamte eingesetzt sind. Dem Beschwerdeführer sind demnach direkt insgesamt nur acht Bedienstete unterstellt (neben den bereits genannten Bediensteten, weiters Angehörige der Verwendungs/Entlohnungsgruppe C/c bzw. D/d). Bei den vom Beschwerdeführer sonst geltend gemachten Mitarbeitern handelt es sich im Wesentlichen um die im Rahmen der jeweiligen Amtswirtschaftsstelle, also in einem eigenen Referat eingesetzten Bediensteten der Telefonvermittlung, um Chauffeure, Portiere, Hausarbeiter, Kopierkräfte udgl. Aus der Dienstaufsicht über diese Mitarbeiter, die solche Hilfsfunktionen zu besorgen haben, lässt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die einleitend wiedergegebene Rechtsprechung) weder für den Anspruch noch für die Bemessung der Leiterzulage Entscheidendes im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers gewinnen. Die dargelegten Umstände zeigen vielmehr, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geleiteten Ministerialabteilung, und zwar auch nach der mit Wirkung vom 1. August 1990 erfolgten Zuordnung der Aufgabe Verwaltungsreform, im Sinn des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG - nur auf diese Bestimmung war die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 1998 gestützt - nur um eine solche Abteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung handelt.

Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer angeblich geänderten Vollzugspraxis, dem Hinweis auf Vergleichsfälle und auf die angeblich hohe Bewertung der Abteilung des Beschwerdeführers durch eine "im Auftrag des BKA engagierte Firma" ist für das aus dem vorher aus dem Gesetz unter Berücksichtigung der maßgebenden Rechtsprechung abgeleitete Ergebnis von vornherein nicht entscheidend.

Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 1998 hinsichtlich der Zuerkennung von Verzugszinsen (Diesbezüglich vgl. aber in der Sache auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270).

Da somit die im Beschwerdefall entscheidende Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof geklärt worden ist, war der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG aufzutragen die vom Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 1990 beantragte Neubemessung seiner Leiterzulage unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geleiteten Ministerialabteilung trotz der dieser 1990 zusätzlich übertragenen Aufgaben, und zwar bezogen auf diesen Sachverhalt, lediglich um eine Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung gehandelt hat, vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z 1, 49 Abs. 1 letzter Satz (diese Bestimmung in der Fassung des Art II Z. 11 der Novelle, BGBl. I Nr. 88/1997) und § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG.

Wien, am 4. Juli 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1994120153.X00

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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