RS UVS Vorarlberg 1997/04/22 2-05/95

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Rechtssatz

Die Ausübung der gegenständlichen Zwangsgewalt erfolgte im Dienste der Strafjustiz. Zu den hier in Betracht kommenden Sicherheitsbehörden zählt nach §24 StPO auch der Bürgermeister (im übertragenen Wirkungsbereich). Er ist somit als belangte Behörde im gegenständlichen Fall der Ausübung von Zwangsgewalt durch Angehörige der Städtischen Sicherheitswache anzusehen. Der Bund ist zum Kostenersatz verpflichtet, weil die maßgebenden Angelegenheiten der Strafjustiz zu seinem Vollzugsbereich gehören.

Schlagworte
Belangte Behörde; Kostentragung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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