Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, in der Beschwerdesache des Vereines "r" in G, vertreten durch Prader & Plaz OEG, Rechtsanwälte in Wien VII, Seidengasse 28, gegen den Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 22. Oktober 1999, Zl. 611.304/17-PRB/99, betreffend Anträge nach dem Regionalradiogesetz (mitbeteiligte Partei: T Gesellschaft mbH in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die im belangte Behörde, das ist (war) die gemäß § 13 RRG eingerichtete Privatrundfunkbehörde, einem Begehren der mitbeteiligten Partei auf Zulassung zur Veranstaltung von lokalem Hörfunk stattgegeben und ein solches Begehren der beschwerdeführenden Partei abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001, G 141 - 144/00-6, ua. Zlen., hat der Verfassungsgerichtshof (ua. über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Beschwerdesache) ausgesprochen, dass § 13 RRG (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung gemäß BGBl. I Nr. 160/99) verfassungswidrig war.
Daraus ergibt sich für diesen Beschwerdefall, dass der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff. VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 4. Juli 2001
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001120126.X00Im RIS seit
10.09.2001