TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/4 2001/12/0126

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2001
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/02 Rundfunk;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
RRG 1993 §13 idF 1999/I/160;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, in der Beschwerdesache des Vereines "r" in G, vertreten durch Prader & Plaz OEG, Rechtsanwälte in Wien VII, Seidengasse 28, gegen den Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 22. Oktober 1999, Zl. 611.304/17-PRB/99, betreffend Anträge nach dem Regionalradiogesetz (mitbeteiligte Partei: T Gesellschaft mbH in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die im belangte Behörde, das ist (war) die gemäß § 13 RRG eingerichtete Privatrundfunkbehörde, einem Begehren der mitbeteiligten Partei auf Zulassung zur Veranstaltung von lokalem Hörfunk stattgegeben und ein solches Begehren der beschwerdeführenden Partei abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001, G 141 - 144/00-6, ua. Zlen., hat der Verfassungsgerichtshof (ua. über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Beschwerdesache) ausgesprochen, dass § 13 RRG (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung gemäß BGBl. I Nr. 160/99) verfassungswidrig war.

Daraus ergibt sich für diesen Beschwerdefall, dass der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff. VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 4. Juli 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001120126.X00

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten