RS UVS Salzburg 1997/05/06 5/892/1-97th

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Veröffentlicht am 06.05.1997
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Rechtssatz

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, einer - sich aus der Verordnung BGBl 826/1995 konkret ergebenden - monatlichen Auskunftspflicht an das Österreichische Statistische Zentralamt nicht nachgekommen zu sein. Nach § 5 Abs 2 der zitierten Verordnung hat diese Auskunftspflicht durch Übermittlung der sorgfältig ausgefüllten amtlichen Erhebungsunterlagen an das Österreichische Statistische Zentralamt in Wien zu erfolgen. In Anbetracht der Formulierung in § 8 Abs 1 BundesstatistikG (über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen sind ,Auskünfte zu erteilen") ist die Auskunftspflicht erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich beim Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien einlangt

Es liegt diesbezüglich eine vergleichbare Situation zur Lenkerauskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG vor (vgl dazu VwGH verstärkter Senat vom 31.1.1996, 93/03/0156). Daraus folgt, daß Erfüllungsort dieser Auskunftspflicht nach dem BundesstatistikG (bzw nach der darauf fußenden Verordnung BGBl 826/1995) der Sitz des Österreichischen Statistischen Zentralamtes ist. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der geforderten statistischen Auskunft vorzunehmen. Bei der vorgeworfenen Übertretung ist sohin Tatort der Sitz des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, somit 1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2 b.

Schlagworte
Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz; Erfüllungsort; Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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