RS UVS Kärnten 1997/05/06 KUVS-596-597/1/96

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Veröffentlicht am 06.05.1997
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Rechtssatz

Eine enge Stelle der Fahrbahn liegt dann vor, wenn die verbleibende Fahrbahnbreite neben dem abgestellten Fahrzeug weniger als 2,5 m erreicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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