Eine nach § 32 Abs 2 Z 2 lit. b und Abs 3 FrG erfolgte Zurückweisung einer Fremden bei der Grenzkontrolle ist bei nachstehendem Sachverhalt rechtswidrig, da die Annahme einer beabsichtigten bewilligungslosen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, wie nunmehr dargelegt, nicht gerechtfertigt war:
Die Beschwerdeführerin erklärte zwar zu Beginn ihres Gespräches mit dem Grenzkontrollorgan, in Österreich arbeiten zu wollen, jedoch wurde diese von ihr irrtümlich erteilte Auskunft sofort korrigiert und legte sie zum Beweis den Firmenbuchauszug vor, aus dem hervorgeht, daß die Beschwerdeführerin ausschließlich Gesellschafterin und nicht Geschäftsführerin einer GmbH im Bundesgebiet ist. Der alleinige Anteil an einer Gesellschaft begründet noch kein Arbeitsverhältnis, sondern stellt eine Vermögensanlage dar. Bei der im Sinne des § 32 Abs 3 leg. cit. vorgenommenen Befragung hätte das Grenzkontrollorgan durchaus feststellen können, daß es sich hiebei um keine beabsichtigte Erwerbstätigkeit gehandelt hat. Hätte das Grenzkontrollorgan auch gefragt, welche Arbeit bzw. wo die Beschwerdeführerin arbeiten wolle, so wäre die vorerst irrtümliche Antwort der Beschwerdeführerin, arbeiten zu wollen, richtiggestellt worden. Die erkennende Behörde übersieht hiebei keinesfalls die dem Grenzkontrollorgan zustehende kurze Zeitspanne zur Überprüfung einer Erwerbstätigkeit eines Einreisewilligen, jedoch muß es einem Fremden aufgrund einer Befragung
vorerst irrtümliche Antwort mittels vorgelegter Beweise (in concreto der Firmenbuchauszug) und durch die Befragung des anwesenden Zeugen richtigzustellen. Unter Zugrundelegung des erhobenen Sachverhaltes kann man davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin zwar Gesellschafterin einer GmbH in Österreich war, jedoch weder Geschäftsführerin, noch beabsichtigte sie, eine Tätigkeit in der Gesellschaft aufzunehmen. Vielmehr war der Zweck der Einreise, Kleidungsstücke von ihrem vormaligen Wohnsitz in Graz zu holen und sodann wiederum in die Slowakei auszureisen.