Wer als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht dafür sorgt, daß die lichte Raumhöhe des Bürocontainers, welcher als Meisterbüro in der Produktions- und Lagerhalle diente, in welchem sich drei Arbeitsplätze befanden, zumindest 2,50 m beträgt, ferner nicht dafür sorgt, daß dem Bürocontainer frische Luft zugeführt wurde, da die drei öffenbaren Fenster mit der Halle und nicht mit dem Freien in Verbindung standen und die Halle außerdem mit dieselbetriebenen LKW's zu Be- und Entladearbeiten befahren wurde, obwohl in Arbeitsräumen dafür zu sorgen ist, daß frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt, sowie Luft mit zu wenigem Sauerstoffgehalt und zu hohem Kohlendioxydgehalt abgeführt wird, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.