RS UVS Vorarlberg 1997/05/09 2-15/96

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Veröffentlicht am 09.05.1997
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Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat vor der Anhaltung und Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests ein Fahrzeug gelenkt und während dieser Fahrt trotz ungünstiger Fahrbahnverhältnisse eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Bei der Anhaltung des Beschwerdeführers wurde deutlicher Alkoholgeruch seiner Atemluft festgestellt. Nach den Angaben des einschreitenden Sicherheitsorgans war für diesen insbesondere im Zusammenhang mit der etwas später erfolgten Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers erkennbar, daß sich dieser in einem alkoholisierten Zustand befand. Die Beurteilung des Gendarmeriebeamten, daß der Beschwerdeführer nicht mehr fahrtüchtig war, und er befürchten mußte, dieser werde später - infolge der geringen örtlichen Entfernung zu seinem Pkw - wiederum sein Fahrzeug lenken, war damit begründet. Das Sicherheitsorgan war bei dieser Beurteilung auch verpflichtet, dem Lenker jenes Kraftfahrzeuges den Führerschein abzunehmen, um eine Unfallgefahr zu verhindern. Insgesamt war damit die vorläufige Abnahme des Führerscheines rechtmäßig.

Schlagworte
Führerscheinabnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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