Hält der Beschuldigte seinen geöffneten Reisepaß auf Höhe des offenen Seitenfensters seines PKW's und vermeinte, vom Gendarmeriebeamten an der Grenzkontrollstelle durchgewunken worden zu sein, weshalb er seine Fahrt in Richtung Loibltunnel und Slowenien fortsetzte und vermeint er einer gesonderten Grenzkontrolle nicht unterzogen zu werden, so war für ihn keine Veranlassung, sich einer Grenzkontrolle zu entziehen und handelt er nicht vorsätzlich. Auch handelte der Beschuldigte nicht bedingt vorsätzlich, da er in einem solchen Fall zumindest den Erfolg für möglich halten müßte, was dann nicht der Fall ist, wenn er der Überzeugung war, von Gendarmeriebeamten durchgewunken worden zu sein und für sich ausschloß, sich einer Grenzkontrolle entzogen zu haben. Da er die Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes - dh, sich der Grenzkontrolle zu entziehen - nicht einmal ansatzweise für möglich gehalten hat, liegt nicht einmal bedingter Vorsatz vor (Einstellung des Verfahrens).