RS UVS Salzburg 1997/05/12 19/197/8-97th

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Veröffentlicht am 12.05.1997
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Rechtssatz

In teleologischer und systematischer Interpretation des Begriffes ,Baustelle" nach § 2 Abs 3 ASchG in Zusammenhang mit der Bauarbeiterschutzverordnung können bloße regelmäßige Reinigungsarbeiten in Bauten (wie zum Beispiel die tägliche Unterhaltsreinigung von Gebäuden) nicht als Hoch- und Tiefbauarbeiten angesehen werden, weshalb die vom Beschuldigten vorgebrachten auswärtigen Reinigungsobjekte nicht als Baustellen im Sinne von § 2 Abs 3 ASchG anzusehen sind. Ein Umkehrschluß aus dieser Bestimmung, wonach dort, wo Reinigungsarbeiten stattfinden, immer auch Baustellen bestehen, ist rechtlich unhaltbar.

Schlagworte
Baustelle; Reinigungsarbeiten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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