In teleologischer und systematischer Interpretation des Begriffes ,Baustelle" nach § 2 Abs 3 ASchG in Zusammenhang mit der Bauarbeiterschutzverordnung können bloße regelmäßige Reinigungsarbeiten in Bauten (wie zum Beispiel die tägliche Unterhaltsreinigung von Gebäuden) nicht als Hoch- und Tiefbauarbeiten angesehen werden, weshalb die vom Beschuldigten vorgebrachten auswärtigen Reinigungsobjekte nicht als Baustellen im Sinne von § 2 Abs 3 ASchG anzusehen sind. Ein Umkehrschluß aus dieser Bestimmung, wonach dort, wo Reinigungsarbeiten stattfinden, immer auch Baustellen bestehen, ist rechtlich unhaltbar.