Nach § 2 Abs 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 1993 idgF sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke oder Teile davon, die nach der Art ihrer tatsächlichen Nutzung ganz oder überwiegend einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind. Wird eine gesamte Einheit, von der ein solches Grundstück abgetrennt werden soll, nicht als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb genutzt, so bleibt die Betriebseigenschaft, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Bewirtschaftung abstrakt gegeben sind (etwa durch Vorhandensein eines Wirtschaftsgebäudes bzw einer Hofstelle) aufrecht, und ist die Zustimmungspflicht nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz gegeben.