Legt der Beschuldigte um 14.40 Uhr des Tattages einen Alkotest mit positivem Ergebnis ab und wird er um 15.10 Uhr nach Lenken des Fahrzeuges neuerlich zum Alkotest aufgefordert und verweigert er diesen mit dem Hinweis, er habe ohnehin ..."gerade einen Alkotest abgelegt", so verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO. Wenn ein Kraftfahrer am selben Tag zweimal und zwar mit einem entsprechenden Zeitunterschied im alkoholisierten Zustand seinen Wagen lenkt, handelt es sich nicht um eine einzige Tathandlung, sondern um zwei selbständige Übertretungen, für welche von der Verwaltungsbehörde je eine gesonderte Strafe zu verhängen ist. Ereignisse, die zeitlich aufeinander folgen, sind nicht schon allein deshalb vom einheitlichen Willensentschluß des Handelns erfaßt. Wird eine in alkoholbeeinträchtigtem Zustand begonnene Fahrt unterbrochen, so stellt dies kein fortgesetztes Delikt dar, sondern eine Reihe von rechtlich selbständigen Tathandlungen.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 6.10.1997, B 1513/97-3 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14.5.1997, Zahl: KUVS-K1-281/3/97, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.1.1998, Zl. 97/03/0308-5, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14.5.1997,Zl. KUVS-K1-281/3/97, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, als unbegründet abgewiesen wird.