TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/4 2000/12/0312

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs5 Z1;
BDG 1979 §80 Abs5;
BDG 1979 §80 Abs7;
BDG 1979 §80 Abs9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 24. September 2000, Zl. 16 0112/7-I/6/00, betreffend Entzug einer Naturalwohnung mit Abstellplatz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1954 geborene Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor i. R. seit 31. März 1998 in einem öffentlichrechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; er war vorher als Zollwachebeamter im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol eingesetzt.

Auf sein Ersuchen war ihm mit Bescheid der Dienstbehörde I. Instanz vom 10. September 1986 die nunmehr streitverfangene Naturalwohnung wie folgt zugewiesen worden:

"Gemäß § 80 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung, wird Ihnen mit Wirkung vom 1. 9. 1986 die Wohnung Nr. 9 in K, als Naturalwohnung, bestehend aus Küche, 3 Zimmern, Vorraum, Bad/WC, Abstellraum und Speis und Kellerraum zur Benützung für die Dauer Ihrer gegenwärtigen Dienstverwendung überlassen."

Mit Bescheid der Dienstbehörde I. Instanz vom 24. November 1986 wurde dem Beschwerdeführer weiters der Pkw-Abstellplatz Nr. 2 auf gleicher Rechtsgrundlage zur Benützung überlassen.

Im Jahr 1999 wurde die bundeseigene Liegenschaft mit der Verpflichtung veräußert, dass der Erwerber sämtliche Wohnparteien, mit denen bereits 1998 Gespräche hinsichtlich der Umwandlung der Naturalwohnungen in Mietwohnungen geführt worden waren, zu übernehmen habe. Während drei der insgesamt vier Naturalwohnungsinhaber den ausgefertigten Mietvertrag unterzeichneten, erklärte sich der Beschwerdeführer dazu nicht bereit. Dem bei den Akten befindlichen Kaufvertrag vom 20. Dezember 2000 ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der streitverfangenen Naturalwohnung und des Pkw-Abstellplatzes der Bund als Verkäufer einen aufschiebend bedingten Mietvertrag mit dem Käufer abgeschlossen hat.

Mit Bescheiden der Dienstbehörde I. Instanz jeweils vom 29. Juni 2000 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 die Naturalwohnung bzw. der Pkw-Abstellplatz mit Wirkung vom 31. Juli 2000 entzogen, jeweils eine Räumungsfrist von zwei Monaten festgesetzt und einer allfälligen Berufung gemäß § 12 Abs. 2 DVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

In den dagegen erhobenen Berufungen vertrat der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Auffassung:

Da ihm die Naturalwohnung bzw. der Abstellplatz für die Dauer seiner Dienstverwendung überlassen worden seien und diese bereits mit 31. März 1998 (seiner Ruhestandsversetzung) geendet habe, seien die Zuweisungsbescheide mit diesem Datum außer Kraft getreten. Die Dienstbehörde I. Instanz habe in weiterer Folge seine Mietzinszahlungen angenommen und damit schlüssig ein zivilrechtliches Mietverhältnis begründet. Ein solches Mietverhältnis dürfe aber nicht mit Bescheid durch eine Verwaltungsbehörde gelöst werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid "wird die Berufung als unbegründet abgewiesen", wobei auf Grund des Vorspruches aber klar ist, dass sich die Entscheidung auf den Entzug sowohl der Naturalwohnung als auch des Pkw-Abstellplatzes, also auf beide Berufungen, bezieht.

Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der Rechtslage im Wesentlichen weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit der Ruhestandsversetzung aus dem Dienststand ausgeschieden, obwohl sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis fortdauere. Der Tatbestand des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 sei daher erfüllt. Das bundeseigene Wohngebäude sei verkauft worden, weil kein dienstlicher Bedarf mehr daran bestanden habe. Das Interesse der Verwaltung habe sich auf die Veräußerung der Liegenschaft beschränkt. Das öffentliche Interesse - das im gegenständlichen Fall im Liegenschaftsverkauf bestehe - gehe den privaten Interessen, wie beispielsweise dem Wohnungsbedürfnis des Wohnungsinhabers, vor. Es sei daher der Tatbestand des § 80 Abs. 5 Z. 3 BDG 1979 ebenfalls gegeben.

Unbestritten setze die Entziehung einer Naturalwohnung das Bestehen eines rechtswirksamen Naturalwohnungsverhältnisses voraus. § 80 BDG 1979 sehe ausdrücklich vor, dass sowohl die Begründung als auch die Beendigung dieses öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses mit Bescheid zu erfolgen habe. Beide Zuweisungsbescheide - für die Wohnung und für den Kfz-Abstellplatz - seien bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entziehungsbescheide rechtswirksam. Eine auflösend befristete Geltung der Zuweisungsbescheide sei nicht erfolgt. Im Spruch des Zuweisungsbescheides für den Kfz-Abstellplatz fänden sich keine weiteren Hinweise über bestimmte Nutzungsbefugnisse. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers betreffe daher ausschließlich den Zuweisungsbescheid für seine Naturalwohnung. Der im Spruch dieses Bescheidformulars enthaltene Hinweis stelle aber nur eine unechte Nebenbestimmung dar. Diese habe den Zweck, den Naturalwohnungsinhaber zu Beginn des Nutzungsverhältnisses darüber zu informieren, dass er auf eine ständige Überlassung der Wohnung nicht vertrauen dürfe. Vom gesetzlichen Erfordernis der Entziehung der Wohnung mit Bescheid werde durch diesen Hinweis aber nicht abgewichen. Es handle sich dabei nur um eine Art Belehrung über die gesetzliche Nutzungsbefugnis des Naturalwohnungsinhabers. Hingegen komme darin nicht zum Ausdruck, dass der Zuweisungsbescheid bei Änderung der Dienstverwendung, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedürfte, automatisch aufgelöst sei. Dieser Bedeutungsinhalt werde weder objektiv erklärt noch entspreche er dem subjektiven - auch für die Verfahrenspartei eindeutig erkennbaren - Bescheidwillen. Diese Rechtsauffassung sei bereits dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1970, Zl. 1298/69, zu Grunde gelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, dass ihm die genannte Naturalwohnung einschließlich des Pkw-Abstellplatzes nicht ohne gesetzliche Deckung entzogen werde, sowie in seinem Recht auf ein entsprechendes Verfahren verletzt.

Er bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich mit seinem Einwand hinsichtlich des Bestehens eines privatrechtlichen Mietverhältnisses überhaupt nicht auseinander gesetzt. Sie habe auch nicht berücksichtigt, dass die Liegenschaft vom Bund bereits verkauft worden und sein Benützungsverhältnis daher auf den Rechtsnachfolger übergegangen sei. Da der Beschwerdeführer das Bestandobjekt trotz Ruhestandsversetzung weiter benutzt und Mietzinszahlungen geleistet habe, sei die öffentlich-rechtliche Auflösung dieses privatrechtlich zu sehenden Bestandsverhältnisses mittels Bescheid unzulässig.

§ 80 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, lautet - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - (auszugsweise):

"(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.

...

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1. (diese Bestimmung in der Fassung des Art. I Z. 20 der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123) der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird,

2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z. 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,

3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,

4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.

...

(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

...

(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß."

Für die Entziehung einer Naturalwohnung nach § 80 Abs. 5 BDG 1979 genügt demnach das Vorliegen einer der im Abs. 5 genannten Tatbestände (vgl. in diesem Sinn z. B. auch das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 99/12/0247).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, handelt es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0305, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. März 1988, Slg. N. F. Nr. 12.669/A, zum Verhältnis zwischen dem Entziehungstatbestand nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 und der Gestattungsermächtigung nach Abs. 9 leg. cit. ausgesprochen, dass die Gestattung nach dieser Bestimmung voraussetzt, dass dem in dieser Bestimmung genannten Personenkreis kein subjektives Recht auf Benützung der Naturalwohnung (mehr) zusteht. Durch die Gestattung soll vielmehr ein eigener öffentlich-rechtlicher - wenn auch zeitlich begrenzter - Titel für die weitere Benützung der Naturalwohnung geschaffen werden. Insofern besteht zwischen § 80 Abs. 9 und Abs. 7 BDG 1979 eine inhaltliche Ähnlichkeit: Beide Bestimmungen regeln nämlich Fälle, in denen eine Naturalwohnung nach Entziehung (allenfalls Erlöschen) des subjektiv öffentlichrechtlichen Benützungsrechtes rechtlich zulässig, zeitlich begrenzt, tatsächlich weiter benützt werden darf.

Daraus folgerte der Gerichtshof, dass die "Weiterbelassung" der Naturalwohnung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides keine Gestattung im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 war, weil dem (damaligen) Beschwerdeführer jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund des Zuweisungsbescheides ein subjektiv-öffentliches Recht auf Benützung der Naturalwohnung zustand. Dem Gesetz lässt sich - so das Vorerkenntnis - nicht entnehmen, dass durch diese Art der "Weiterbelassung" (durch vorläufige Nichterlassung eines Entziehungsbescheides) der Zuweisungsbescheid außer Kraft tritt oder der im Beschwerdefall angewandte Entziehungstatbestand des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 gegenstandslos wird. Der Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 verpflichtet die Dienstbehörde keinesfalls bei sonstiger Verwirkung von der ihr eingeräumten Ermächtigung zur Erlassung des Entziehungsbescheides sofort Gebrauch zu machen (im gleichen Sinne vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1988, Zl. 86/12/0155, und vom 17. Mai 1995, Zl. 94/12/0216, oder das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0118).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen zeigt bereits die vorher wiedergegebene Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, dass das Recht auf Nutzung eines Bestandobjektes nach Eintritt eines Entziehungstatbestandes nach § 80 Abs. 5 BDG 1979 bis zur konkreten Erlassung des Entziehungsbescheides auf Grund des seinerzeitigen Zuweisungsbescheides weiter besteht. Der Verwaltungsgerichtshof teilt demnach nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, dass - mangels sofortiger bescheidmäßiger Entziehung des Bestandobjektes - das öffentlich-rechtliche Bestandsverhältnis im Beschwerdefall außer Kraft getreten und durch ein konkludent zu Stande gekommenes privatrechtliches Mietverhältnis ersetzt worden sei. Eine andere Betrachtung ist auch unter Heranziehung der mangels gesetzlicher Deckung für eine Befristung im Sinne einer gesetzeskonformen Interpretation nur als Hinweis zu verstehenden Aussage im Zuweisungsbescheid, dass die Überlassung seinerzeit für die Dauer der gegenwärtigen Dienstverwendung erfolge, nicht geboten. Ansonsten hätte nämlich bereits jede Verwendungsänderung eine Beendigung des Nutzungsrechtes bewirken müssen. Das nach der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers weiterbestehende Rechtsverhältnis kann durch die Dienstbehörde daher nur dadurch beendet werden, dass sie das öffentlich-rechtlich mit Bescheid begründete Bestandsverhältnis im Sinn eines "contrarius actus" wieder mit Bescheid auflöst. Für das vom Beschwerdeführer behauptete konkludente Entstehen eines privatrechtlichen Mietverhältnisses fehlt es demnach schon am notwendigen Gestaltungsspielraum.

Wenn der Beschwerdeführer weiter auf den Umstand hinweist, dass es bereits vor der Berufungsentscheidung zum Eigentumsübergang am Bestandobjekt gekommen sei, ist diesem Umstand schon deshalb im Beschwerdefall keine entscheidende Bedeutung beizumessen, weil hinsichtlich des im konkreten Fall streitverfangenen Bestandobjektes (Naturalwohnung und Abstellplatz) der Bund mit dem Käufer einen aufschiebend bedingten Mietvertrag abgeschlossen hat. Dafür, dass der Bund Eigentümer der von ihm vergebenen Naturalwohnung sein muss, ist dem Gesetz aber nichts zu entnehmen. Aus der Tatsache des Eigentumsüberganges am gesamten Bestandsobjekt folgt daher schon deshalb keine Auswirkung auf das öffentlich- rechtliche Naturalwohnungsverhältnis.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Juli 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120312.X00

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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