RS UVS Kärnten 1997/05/16 KUVS-K2-389/3/97

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Veröffentlicht am 16.05.1997
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Rechtssatz

Sind in einem Unternehmen vier Personen zu verantwortlichen Beauftragten und für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bestellt, so handelt es sich dann um keine wirksame Bestellung, wenn deren Verantwortlichkeitsbereiche nicht klar abgegrenzt sind. Dies liegt etwa dann vor, wenn die Bauleiter fallweise auch für mehrere Baustellen gleichzeitig zuständig waren und die einzelnen Baustellen nach nicht vorherbestimmbaren Kriterien zugewiesen wurden. Der räumliche und sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, ist klar abzugrenzen. Wenn eine solche kare Abgrenzung nicht erfolgt, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Organisation des Betriebes anstellen zu müssen. Jedenfalls soll vermieden werden, daß Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretung ungesühnt bleibt. (VwgH vom 23.2.1993, Zl: 92/11/0258 u.a.).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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