Hat der Beschuldigte seinen Arbeitnehmern am Morgen des Arbeitstages den Auftrag erteilt, die bereitgestellte Schutzausrüstung zu verwenden und wurde diese Weisung den Arbeitern auch schriftlich erteilt und haben die Arbeitnehmer diese Weisung mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis genommen und war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Prüfung der Arbeitsstelle durch das Arbeitsinspektorat nicht auf der Baustelle, so kann ihm schon aus letzterem Grund nicht zur Last gelegt werden, er habe es geduldet, daß seine Arbeitnehmer die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung gemäß § 69 Abs 3 Arbeitnehmerschutzgesetz nicht verwenden (Einstellung des Verfahrens).