Die Übertretung nach § 4 Stmk. Betriebsordnung, wonach sich eine im Fahrdienst tätige Person (Taxilenker) während des Fahrdienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll und höflich verhalten habe, erfordert zur notwendigen Konkretisierung klare Ausführungen, durch welches Verhalten (heftige Auseinandersetzung im Taxifahrzeug, eventuell sexuelle Belästigung), bzw. durch welche konkrete Tathandlungen diese Übertretung (im jeweiligen Fall) begangen wurde. Daher bewirkt die alleinige Anführung des Gesetzeswortlautes nicht die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung.