Eine ausreichende Bezeichnung des Tatortes (Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994) liegt nicht vor bei der Vorhaltung, seit Anfang 1996 zumindest bis zum 19.11.1996 "in ganz Österreich" Hufpflegearbeiten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung vorgenommen zu haben. So wird auf diese Weise die Identität der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht nach Zeit und Ort unverwechselbar beschrieben.