RS UVS Kärnten 1997/05/22 KUVS-700/1/97

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Rechtssatz

Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (so auch VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191 ua).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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