TE Vfgh Beschluss 1998/10/1 V132/97, V133/97, V134/97, V135/97, V136/97, V137/97, V138/97

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Veröffentlicht am 01.10.1998
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Index

21 Handels- und Wertpapierrecht
21/05 Börse

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Wr Börsekammer betreffend Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem EQOS
BörsefondsüberleitungsG ArtII §3
BörseG 1989 §96 Z4 idF BGBl I 11/1998

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Verordnungen der Wiener Börsekammer betreffend Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem EQOS infolge Außerkrafttretens der bekämpften Verordnungen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller, ein Sensal an der Wiener Wertpapierbörse, wendet sich gegen die aufgrund des §56 BörseG, BGBl. 555/1989, von der Vollversammlung der Börsekammer beschlossene Verordnung über "Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem EQOS (Electronic Quote and Order-driven System)", BörseVOBl. 161/1995, sowie gegen eine Verordnung des Exekutivausschusses, mit der namentlich bezeichnete Wertpapiere als "Basisaktien des Optionenhandels" und andere als die "übrigen Aktien des Fließhandels" in das System EQOS einbezogen werden (VOBl. 429/1996), und gegen eine - keinen Autor nennende - Kundmachung VOBl. 444/1996, in der darauf hingewiesen wird, daß mit dem dort näher angegebenen Zeitpunkt der Einbeziehung dieser - in der Folge neuerlich aufgezählten - Wertpapiere wegen Umstellung auf das System EQOS die für das (vorangegangene) Handelssystem PATS erteilten Aufträge erlöschen und im System EQOS neu erteilt werden müssen. Schließlich begehrt der Antragsteller auch die Aufhebung weiterer Verordnungen - VOBl. 949/1996, 46/1997, 119/1997 und 236/1997 - über die Einbeziehung weiterer Wertpapiere in das System EQOS.

Gemäß ArtII §3 des Börsefondsüberleitungsgesetzes, BGBl. I 11/1998, wurde mit Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse die Wiener Börsekammer aufgelöst; zugleich ging ihr Vermögen (zusammen mit dem des nicht weiter bestehenden Börsefonds) kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. Die Rechtskraft dieses Konzessionsbescheides trat am 3. April 1998 ein.

Nach ArtI Z130 Börsefondsüberleitungsgesetz lautet §96 Z4 BörseG:

"Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erläßt."

Solche Allgemeine Geschäftsbedingungen hat die Wiener Börse AG als Börseunternehmen am 6. April 1998 erlassen (Veröffentlichungsblatt Nr. 66, 2. Veröffentlichung, mit Anhang A).

Demgemäß sind die bekämpften Verordnungen der damaligen Wiener Börsekammer außer Kraft getreten. Gegen die Außerkraftsetzung der (zunächst als Allgemeine Geschäftsbedingungen in Geltung belassenen) Verordnungen der Börsekammer nach ersatzlosem Wegfall der Verordnungsermächtigung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs wird ein auf die unmittelbare Wirksamkeit einer Norm gestützter Normenprüfungsantrag aber unzulässig, wenn vor Fällung der Entscheidung die Norm ihre Geltung verliert (VfSlg. 14312/1996, 14472/1996 und VfGH 28.11.1997, G360/96).

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Börse, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V132.1997

Dokumentnummer

JFT_10018999_97V00132_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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